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Vaterschaftsanerkennung / Sorgeerklärung nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB
Voraussetzung: Es besteht keine Vaterschaft eines anderen Mannes.
Benötigte Unterlagen:
- persönliches Erscheinen unter Vorlage eines Ausweisdokumentes (Personalausweis, Reisepass, Führerschein, Schwerbehindertenausweis)
- Geburtsurkunde des Kindes
- Zustimmung der Mutter
- Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter nicht die eheliche Sorge zusteht
- Zustimmung des Ehemannes, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet war
Bei der Anerkennung im Scheidungsverfahren – qualifizierte Vaterschaftsanerkennung wird erst nach Rechtskraft des Scheidungsurteils wirksam.
- Zustimmungserfordernisse nach dem Heimatrecht des Kindes bei Auslandsbeteiligung zu beachten. Hierfür setzen Sie sich bitte mit den zuständigen Sachbearbeitern in Verbindung.
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Gebühren
Gebührenfrei
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Ansprechpartner/in
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- Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter nicht die eheliche Sorge zusteht
- Zustimmung des Ehemannes, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet war
Bei der Anerkennung im Scheidungsverfahren – qualifizierte Vaterschaftsanerkennung wird erst nach Rechtskraft des Scheidungsurteils wirksam.
- Zustimmungserfordernisse nach dem Heimatrecht des Kindes bei Auslandsbeteiligung zu beachten. Hierfür setzen Sie sich bitte mit den zuständigen Sachbearbeitern in Verbindung.
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Heiraten, Ehe, Hochzeit, Trauung, Eheanmeldung, Anmeldung zur Ehe, Anerkennung der Vaterschaft, Erklärungen, Sorgeerklärung https://buergerportal.roetgen.de:443/roetgen-a-z/-/egov-bis-detail/dienstleistung/739/showFrau
R.
Henckel
Sachbearbeiterin
2
Frau
J.
Förster
Fachbereichsleiterin
6
Frau
R.
Henckel
Sachbearbeiterin
2
Frau
J.
Förster
Fachbereichsleiterin
6
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- persönliches Erscheinen unter Vorlage eines Ausweisdokumentes (Personalausweis, Reisepass, Führerschein, Schwerbehindertenausweis)
- Geburtsurkunde des Kindes
- Zustimmung der Mutter
- Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter nicht die eheliche Sorge zusteht
- Zustimmung des Ehemannes, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet war
Bei der Anerkennung im Scheidungsverfahren – qualifizierte Vaterschaftsanerkennung wird erst nach Rechtskraft des Scheidungsurteils wirksam.
- Zustimmungserfordernisse nach dem Heimatrecht des Kindes bei Auslandsbeteiligung zu beachten. Hierfür setzen Sie sich bitte mit den zuständigen Sachbearbeitern in Verbindung.