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Beglaubigungen
Amtliche Beglaubigungen von Abschriften und Ablichtungen von Schriftstücken können vom Einwohnermeldeamt vorgenommen werden, wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift oder Ablichtung zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird, sofern nicht durch Rechtsvorschrift die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist (zum Beispiel von Personenstandsurkunden durch die Standesämter).
Voraussetzung: Vorliegen von Original und Abschrift oder Ablichtung des Schriftstückes. Bei Schriftstücken in fremder Sprache eine Übersetzung eines vereidigten Dolmetschers.
Unterschriften können vom Einwohnermeldeamt beglaubigt werden, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der aufgrund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird. Dies gilt nicht für Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung bedürfen oder deren Beglaubigung anderen Behörden vorbehalten ist.
Voraussetzung: persönliches Erscheinen des Unterzeichners unter Vorlage eines Ausweisdokumentes (Personalausweis, Reisepass, Führerschein, Schwerbehindertenausweis).
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Gut zu wissen
Gebühren
Die Gebühr beträgt 3,70 Euro/ Seite
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Ansprechpartner/in
Amtliche Beglaubigungen von Abschriften und Ablichtungen von Schriftstücken können vom Einwohnermeldeamt vorgenommen werden, wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift oder Ablichtung zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird, sofern nicht durch Rechtsvorschrift die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist (zum Beispiel von Personenstandsurkunden durch die Standesämter).
Voraussetzung: Vorliegen von Original und Abschrift oder Ablichtung des Schriftstückes. Bei Schriftstücken in fremder Sprache eine Übersetzung eines vereidigten Dolmetschers.
Unterschriften können vom Einwohnermeldeamt beglaubigt werden, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der aufgrund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird. Dies gilt nicht für Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung bedürfen oder deren Beglaubigung anderen Behörden vorbehalten ist.
Voraussetzung: persönliches Erscheinen des Unterzeichners unter Vorlage eines Ausweisdokumentes (Personalausweis, Reisepass, Führerschein, Schwerbehindertenausweis).
Die Gebühr beträgt 3,70 Euro/ Seite
Beglaubigen, beurkunden, amtlich beglaubigen lassen https://buergerportal.roetgen.de:443/roetgen-a-z/-/egov-bis-detail/dienstleistung/658/show