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Gewerbesteuer
Besteuert wird der Ertrag eines Gewerbebetriebes. Das zuständige Finanzamt ermittelt anhand der jährlich einzureichenden Gewerbesteuererklärung den Gewerbeertrag. Für das jeweilige Veranlagungsjahr wird hieraus ein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt (Freibetrag für natürliche Personen bzw. Personengesellschaften = 24.500 Euro jährlich). Durch Multiplikation mit dem jeweils geltenden Hebesatz der Gemeinde Roetgen errechnet sich die Gewerbesteuer für das Veranlagungsjahr.
Der Gewerbesteuermessbescheid (Grundlagenbescheid) wird in der Regel zusammen mit dem Gewerbesteuerbescheid bekannt gegeben. Unterhät ein Gewerbebetrieb Betriebsstätten in verschiedene Gemeinden, wird der Gewerbesteuermessbetrag auf die beteiligten Gemeinden zerlegt. Der Grundlagenbescheid ist für die Gemeinde bindend. Etwaige Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid sind beim Finanzamt zu erheben. Auch ein eventueller Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist dort zu stellen.
Steuervorauszahlungen werden grundsätzlich zu je einem Viertel am 15. Februar, 15.Mai, 15.August und 15.November des Jahres fälig. Sie erleichtern sich und uns die Arbeit, wenn Sie der Gemeindekasse eine Einzugsermächtigung erteilen.
Ansprechpartner/in
Besteuert wird der Ertrag eines Gewerbebetriebes. Das zuständige Finanzamt ermittelt anhand der jährlich einzureichenden Gewerbesteuererklärung den Gewerbeertrag. Für das jeweilige Veranlagungsjahr wird hieraus ein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt (Freibetrag für natürliche Personen bzw. Personengesellschaften = 24.500 Euro jährlich). Durch Multiplikation mit dem jeweils geltenden Hebesatz der Gemeinde Roetgen errechnet sich die Gewerbesteuer für das Veranlagungsjahr.
Der Gewerbesteuermessbescheid (Grundlagenbescheid) wird in der Regel zusammen mit dem Gewerbesteuerbescheid bekannt gegeben. Unterhät ein Gewerbebetrieb Betriebsstätten in verschiedene Gemeinden, wird der Gewerbesteuermessbetrag auf die beteiligten Gemeinden zerlegt. Der Grundlagenbescheid ist für die Gemeinde bindend. Etwaige Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid sind beim Finanzamt zu erheben. Auch ein eventueller Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist dort zu stellen.
Steuervorauszahlungen werden grundsätzlich zu je einem Viertel am 15. Februar, 15.Mai, 15.August und 15.November des Jahres fälig. Sie erleichtern sich und uns die Arbeit, wenn Sie der Gemeindekasse eine Einzugsermächtigung erteilen.
Frau
Daniela
Meyer
Stellvertretende Fachbereichsleiterin & Sachbearbeiterin
14
Frau
Daniela
Meyer
Stellvertretende Fachbereichsleiterin & Sachbearbeiterin
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