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Erschließungsbeiträge, Anliegerbeiträge
Erschließungsbeiträge werden nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung der Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen erhoben.
Der zu zahlende Erschließungsbeitrag richtet sich nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand mit Ausnahme für Teile der Entwässerungseinrichtungen, bei denen der beitragsfähige Erschließungsaufwand nach einem Einheitssatz nach den Bestimmungen der Satzung ermittelt wird.
Die Gemeinde trägt 10 % des beitragsfähigen Erschließungsaufwands, die übrigen 90 % werden auf die durch die Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke (Abrechnungsgebiet) auf der Grundlage eines modifizierten Flächenmaßstabs, der Art und Maß der Nutzung der Grundstücke berücksichtigt, verteilt.
Die Gemeinde kann für Grundstücke, für die eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erheben.
Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer bzw. Erbbauberechtigter des Grundstückes ist. Mehrere Beitragspflichtige eines Grundstückes sind Gesamtschuldner. Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht.
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Gut zu wissen
Gebühren
Nein, aber Kostenbeitrag
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Erschließungsbeiträge werden nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung der Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen erhoben.
Der zu zahlende Erschließungsbeitrag richtet sich nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand mit Ausnahme für Teile der Entwässerungseinrichtungen, bei denen der beitragsfähige Erschließungsaufwand nach einem Einheitssatz nach den Bestimmungen der Satzung ermittelt wird.
Die Gemeinde trägt 10 % des beitragsfähigen Erschließungsaufwands, die übrigen 90 % werden auf die durch die Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke (Abrechnungsgebiet) auf der Grundlage eines modifizierten Flächenmaßstabs, der Art und Maß der Nutzung der Grundstücke berücksichtigt, verteilt.
Die Gemeinde kann für Grundstücke, für die eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erheben.
Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer bzw. Erbbauberechtigter des Grundstückes ist. Mehrere Beitragspflichtige eines Grundstückes sind Gesamtschuldner. Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht.
Nein, aber Kostenbeitrag
Anliegerbeitrag, Anliegerbeiträge, Erschließungsbeitrag https://buergerportal.roetgen.de:443/roetgen-a-z/-/egov-bis-detail/dienstleistung/412/showFrau
Daniela
Meyer
Stellvertretende Fachbereichsleiterin & Sachbearbeiterin
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Frau
Daniela
Meyer
Stellvertretende Fachbereichsleiterin & Sachbearbeiterin
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