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Notunterkünfte
Die Rechtslehre unterscheidet zwei Formen der Obdachlosigkeit: die freiwillige und die unfreiwillige Obdachlosigkeit.
Freiwillig obdachlos sind diejenigen Personen, welche - gleichgültig, aus welchen Gründen - mit einem Leben unter freiem Himmel mehr oder weniger einverstanden sind.
Unfreiwillig obdachlos ist hingegen, wer nicht Tag und Nacht über einen wettergeschützten Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse verfügt, die insgesamt den Anforderungen an einen menschenwürdige Unterkunft entspricht und der mit diesem Zustand nicht einverstanden ist.
Nur die unfreiwillige Obdachlosigkeit begründet die Zuständigkeit der Ordnungsbehörde der Stadt Würselen, welche sodann Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Beseitigung der Obdachlosigkeit ergreift.
Eine weitere Voraussetzung ist, dass keine andere Möglichkeit einer Unterbringung besteht, beispielsweise bei Verwandten oder Bekannten, und die jeweilige Person sich auch nicht aus eigenen Mitteln eine Unterbringung verschaffen kann, beispielsweise vorübergehend im Hotel o.ä.
Gemeinsam mit der betroffenen Person werden die vorgenannten Aspekte besprochen, um das Vorhandensein einer sog. Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, nämlich dem Leib und Leben der betroffenen Person, abklären zu können. Sollte im Anschluss an das Gespräch eine Gefahr bejaht werden, so wird die Ordnungsbehörde in Zusammenarbeit mit dem Fachdienst Soziales eine vorläufige Unterbringung der Person veranlassen.
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Gut zu wissen
Benötigte Unterlagen
Legen Sie bei einer Zwangsräumung bitte die Räumungsklage vor.
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Ansprechpartner/in
Die Rechtslehre unterscheidet zwei Formen der Obdachlosigkeit: die freiwillige und die unfreiwillige Obdachlosigkeit.
Freiwillig obdachlos sind diejenigen Personen, welche - gleichgültig, aus welchen Gründen - mit einem Leben unter freiem Himmel mehr oder weniger einverstanden sind.
Unfreiwillig obdachlos ist hingegen, wer nicht Tag und Nacht über einen wettergeschützten Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse verfügt, die insgesamt den Anforderungen an einen menschenwürdige Unterkunft entspricht und der mit diesem Zustand nicht einverstanden ist.
Nur die unfreiwillige Obdachlosigkeit begründet die Zuständigkeit der Ordnungsbehörde der Stadt Würselen, welche sodann Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Beseitigung der Obdachlosigkeit ergreift.
Eine weitere Voraussetzung ist, dass keine andere Möglichkeit einer Unterbringung besteht, beispielsweise bei Verwandten oder Bekannten, und die jeweilige Person sich auch nicht aus eigenen Mitteln eine Unterbringung verschaffen kann, beispielsweise vorübergehend im Hotel o.ä.
Gemeinsam mit der betroffenen Person werden die vorgenannten Aspekte besprochen, um das Vorhandensein einer sog. Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, nämlich dem Leib und Leben der betroffenen Person, abklären zu können. Sollte im Anschluss an das Gespräch eine Gefahr bejaht werden, so wird die Ordnungsbehörde in Zusammenarbeit mit dem Fachdienst Soziales eine vorläufige Unterbringung der Person veranlassen.
Legen Sie bei einer Zwangsräumung bitte die Räumungsklage vor.
Obdachlosenangelegenheiten, Unterbringung https://buergerportal.roetgen.de:443/roetgen-a-z/-/egov-bis-detail/dienstleistung/27252/showFrau
J.
Förster
Sachbearbeiterin
6
Frau
T.
Schanz
Sachbearbeiterin
6
Frau
J.
Förster
Sachbearbeiterin
6
Frau
T.
Schanz
Sachbearbeiterin
6
Die Rechtslehre unterscheidet zwei Formen der Obdachlosigkeit: die freiwillige und die unfreiwillige Obdachlosigkeit.
Freiwillig obdachlos sind diejenigen Personen, welche - gleichgültig, aus welchen Gründen - mit einem Leben unter freiem Himmel mehr oder weniger einverstanden sind.
Unfreiwillig obdachlos ist hingegen, wer nicht Tag und Nacht über einen wettergeschützten Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse verfügt, die insgesamt den Anforderungen an einen menschenwürdige Unterkunft entspricht und der mit diesem Zustand nicht einverstanden ist.
Nur die unfreiwillige Obdachlosigkeit begründet die Zuständigkeit der Ordnungsbehörde der Stadt Würselen, welche sodann Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Beseitigung der Obdachlosigkeit ergreift.
Eine weitere Voraussetzung ist, dass keine andere Möglichkeit einer Unterbringung besteht, beispielsweise bei Verwandten oder Bekannten, und die jeweilige Person sich auch nicht aus eigenen Mitteln eine Unterbringung verschaffen kann, beispielsweise vorübergehend im Hotel o.ä.
Gemeinsam mit der betroffenen Person werden die vorgenannten Aspekte besprochen, um das Vorhandensein einer sog. Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, nämlich dem Leib und Leben der betroffenen Person, abklären zu können. Sollte im Anschluss an das Gespräch eine Gefahr bejaht werden, so wird die Ordnungsbehörde in Zusammenarbeit mit dem Fachdienst Soziales eine vorläufige Unterbringung der Person veranlassen.
Legen Sie bei einer Zwangsräumung bitte die Räumungsklage vor.
https://buergerportal.roetgen.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/27252/show