BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)
Untersuchungsberechtigungsschein nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz ist vor Aufnahme einer Beschäftigung (Erstuntersuchung) und vor Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres (Nachuntersuchung) einer oder eines Jugendlichen (unter 18 Jahren) dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
Für die dazu erforderliche ärztliche Untersuchung (Erst- und Nachuntersuchung) benötigt der oder die Jugendliche einen Untersuchungsberechtigungsschein.
Der Untersuchungsberechtigungsschein muss vor der Untersuchung beantragt und der Ärztin beziehungsweise dem Arzt bei der Untersuchung ausgehändigt werden.
Die Beantragung dieses Untersuchungsberechtigungsscheines für die Erst- oder Nachuntersuchung kann erfolgen durch
- das Bürgerserviceportal. Hierfür ist ein Nutzerkonto im Bürgerportal oder beim Servicekonto NRW notwendig.
- schriftlich per E-Mail oder Post.
- persönliche Vorsprache im Rathaus Roetgen (nach vorheriger Terminvereinbarung), der Untersuchungsberechtigungsschein wird Ihnen bei diesem Termin sofort ausgestellt.
Beim Wechsel des Arbeitgebers innerhalb des ersten Jahres ist von dem neuen Arbeitgeber das Untersuchungsergebnis bei dem bisherigen Arbeitgeber anzufordern.
Alle Untersuchungsberechtigungsscheine, die über die Erst- und 1. Nachuntersuchung hinausgehen, können nur auf Antrag und persönlicher Vorsprache ausgestellt werden.
Roetgen muss Hauptwohnsitz sein.
Gut zu wissen
Gebühren
Gebührenfrei
Benötigte Unterlagen
Personalausweis (gegebenenfalls Kinderausweis beziehungsweise Kinderreisepass) oder Nationalpass. Ist ein solcher nicht vorhanden, muss ein Erziehungsberechtigter bei der Vorsprache anwesend sein.
Ansprechpartner/in
Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz ist vor Aufnahme einer Beschäftigung (Erstuntersuchung) und vor Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres (Nachuntersuchung) einer oder eines Jugendlichen (unter 18 Jahren) dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
Für die dazu erforderliche ärztliche Untersuchung (Erst- und Nachuntersuchung) benötigt der oder die Jugendliche einen Untersuchungsberechtigungsschein.
Der Untersuchungsberechtigungsschein muss vor der Untersuchung beantragt und der Ärztin beziehungsweise dem Arzt bei der Untersuchung ausgehändigt werden.
Die Beantragung dieses Untersuchungsberechtigungsscheines für die Erst- oder Nachuntersuchung kann erfolgen durch
- das Bürgerserviceportal. Hierfür ist ein Nutzerkonto im Bürgerportal oder beim Servicekonto NRW notwendig.
- schriftlich per E-Mail oder Post.
- persönliche Vorsprache im Rathaus Roetgen (nach vorheriger Terminvereinbarung), der Untersuchungsberechtigungsschein wird Ihnen bei diesem Termin sofort ausgestellt.
Beim Wechsel des Arbeitgebers innerhalb des ersten Jahres ist von dem neuen Arbeitgeber das Untersuchungsergebnis bei dem bisherigen Arbeitgeber anzufordern.
Alle Untersuchungsberechtigungsscheine, die über die Erst- und 1. Nachuntersuchung hinausgehen, können nur auf Antrag und persönlicher Vorsprache ausgestellt werden.
Roetgen muss Hauptwohnsitz sein.
Personalausweis (gegebenenfalls Kinderausweis beziehungsweise Kinderreisepass) oder Nationalpass. Ist ein solcher nicht vorhanden, muss ein Erziehungsberechtigter bei der Vorsprache anwesend sein.
Gebührenfrei
Erhebungsbogen für die Erstuntersuchung https://buergerportal.roetgen.de:443/roetgen-a-z/-/egov-bis-detail/dienstleistung/19845/showFrau
D.
Dörr
Sachbearbeiterin
1
Frau
R.
Henckel
Sachbearbeiterin
2
Frau
D.
Dörr
Sachbearbeiterin
1
Frau
R.
Henckel
Sachbearbeiterin
2