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Gaststätten und Konzessionen

In Deutschland besteht für die Ausübung eines Gewerbes der Grundsatz der Gewerbefreiheit. Bei einer Existenzgründung mit einer Gaststätte (mit Alkoholausschank) reicht jedoch die übliche Gewerbenameldung nicht aus. Es handelt sich bei einer Gaststätte um ein erlaubnispflichtiges Gewerbe, welches eine Konzession erfordert.

Im Rahmen der Erlaubniserteilung sind insbesondere die Zuverlässigkeit des Antragsstellenden sowie das Vorliegen von geordneten Vermögensverhältnissen zu prüfen. Außerdem muss der Betrieb die baurechtlichen, lebensmittelrechtlichen und gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen.

Wollen Sie einen erlaubnisbedürftigen Gaststättenbetrieb übernehmen, kann Ihnen die Fortführung dieses Gaststättenbetriebes bis zur Erteilung der Erlaubnis auf Widerruf gestattet werden. Die vorläufige Erlaubnis soll nicht länger als 3 Monate erteilt werden, kann aber auch darüber hinaus verlängert werden, sofern ein gewichtiger Grund vorliegt.

Beabsichtigen Sie lediglich alkoholfreie Getränke und / oder zubereitete Speisenanzubieten, ist das Gaststättengewerbe erlaubnisfrei. Erlaubnisfreie Gaststätten benötigen jedoch ebenfalls eine gültige Baugenehmigung des zuständigen Fachbereichs Bauaufsicht sowie eine Gewerbeanmeldung, bevor der Betrieb aufgenommen werden kann.

Für den Betrieb eines Freiluftausschankes auf öffentlicher Fläche benötigen Sie neben der Gaststättenerlaubnis zusätzlich eine Sondernutzungserlaubnis des Fachbereichs Bügerservice.

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Gaststätten und Konzessionen

In Deutschland besteht für die Ausübung eines Gewerbes der Grundsatz der Gewerbefreiheit. Bei einer Existenzgründung mit einer Gaststätte (mit Alkoholausschank) reicht jedoch die übliche Gewerbenameldung nicht aus. Es handelt sich bei einer Gaststätte um ein erlaubnispflichtiges Gewerbe, welches eine Konzession erfordert.

Im Rahmen der Erlaubniserteilung sind insbesondere die Zuverlässigkeit des Antragsstellenden sowie das Vorliegen von geordneten Vermögensverhältnissen zu prüfen. Außerdem muss der Betrieb die baurechtlichen, lebensmittelrechtlichen und gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen.

Wollen Sie einen erlaubnisbedürftigen Gaststättenbetrieb übernehmen, kann Ihnen die Fortführung dieses Gaststättenbetriebes bis zur Erteilung der Erlaubnis auf Widerruf gestattet werden. Die vorläufige Erlaubnis soll nicht länger als 3 Monate erteilt werden, kann aber auch darüber hinaus verlängert werden, sofern ein gewichtiger Grund vorliegt.

Beabsichtigen Sie lediglich alkoholfreie Getränke und / oder zubereitete Speisenanzubieten, ist das Gaststättengewerbe erlaubnisfrei. Erlaubnisfreie Gaststätten benötigen jedoch ebenfalls eine gültige Baugenehmigung des zuständigen Fachbereichs Bauaufsicht sowie eine Gewerbeanmeldung, bevor der Betrieb aufgenommen werden kann.

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Gastronomie, Gastro https://buergerportal.roetgen.de:443/roetgen-a-z/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1939/show
Fachbereich 3 - Bürgerservice
Hauptstraße 55 52159 Roetgen

Frau

R.

Henckel

Sachbearbeiterin

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02471 18-21
rhenckel@roetgen.de
SG 3.32 - Gewerbeamt
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