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Gewerbe

Gemäß § 14 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) ist jeder, der einen selbständigen Betrieb im stehenden Gewerbe anfängt, den Betrieb verlegt, den Gegenstand des Gewerbes wechselt oder auf Waren oder Leistungen ausdehnt oder den Betrieb aufgibt, verpflichtet, dies der zuständigen Behörde gleichzeitig bzw. unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, anzuzeigen.

Dies geschieht mittels einer Gewerbeanmeldung, -ummeldung oder -abmeldung. Zur Erstattung der Anzeige können Sie persönlich im Rathaus vorstellig werden, oder das jeweils dafür vorgesehene, unterschriebene Antragsformular unter Beifügen einer Kopie des Personalausweises dem Gewerbeamt postalisch oder elektronisch zukommen lassen.

Eine vollständig digitale und medienbruchfreie Gewerbemeldung können Sie auf dem Wirtschaftsserviceportal des Landes NRW unter folgendem Link durchführen:

 

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Gemäß § 14 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) ist jeder, der einen selbständigen Betrieb im stehenden Gewerbe anfängt, den Betrieb verlegt, den Gegenstand des Gewerbes wechselt oder auf Waren oder Leistungen ausdehnt oder den Betrieb aufgibt, verpflichtet, dies der zuständigen Behörde gleichzeitig bzw. unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, anzuzeigen.

Dies geschieht mittels einer Gewerbeanmeldung, -ummeldung oder -abmeldung. Zur Erstattung der Anzeige können Sie persönlich im Rathaus vorstellig werden, oder das jeweils dafür vorgesehene, unterschriebene Antragsformular unter Beifügen einer Kopie des Personalausweises dem Gewerbeamt postalisch oder elektronisch zukommen lassen.

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Gewerbeanmeldung, Gewerbeabmeldung, Gewerbeummeldung, Gewerbeuntersagung, Gewerbeangelegenheit https://buergerportal.roetgen.de:443/roetgen-a-z/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1934/show
Fachbereich 3 - Bürgerservice
Hauptstraße 55 52159 Roetgen

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Henckel

Sachbearbeiterin

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02471 18-21
rhenckel@roetgen.de
SG 3.32 - Gewerbeamt
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