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Straßen- und Wegerecht
Das Straßen- und Wegerecht ist das öffentliche Sachenrecht an Straßen, Wegen und Plätzen der Allgmeinheit.
Die straßen- und wegerechtliche Widmung geschieht durch einen Hoheitsakt der zuständigen Behörde.
Nach dem Straßen- und Wegerecht werden Straßen regelmäßig dem Gemeingebrauch gewidmet. Hierbei wird regelmäßig der Träger der Straßenbaulast bestimmt. Mit dem Gemeingebrauch ist jedermann berechtigt, die Straßen im Rahmen der Widmung zu nutzen. Der Gemeingebrauch umfasst bspw. den üblichen Straßenverkehr, die Pflege zwischenmenschlicher Kommunikation oder das Verteilen von Flugblättern. Wird die Straße aber entgegen ihrer Widmung in erster Linie für kommerzielle Zwecke genutzt, liegt eine Sondernutzung vor, die genehmigungsbedürftig ist.
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Das Straßen- und Wegerecht ist das öffentliche Sachenrecht an Straßen, Wegen und Plätzen der Allgmeinheit.
Die straßen- und wegerechtliche Widmung geschieht durch einen Hoheitsakt der zuständigen Behörde.
Nach dem Straßen- und Wegerecht werden Straßen regelmäßig dem Gemeingebrauch gewidmet. Hierbei wird regelmäßig der Träger der Straßenbaulast bestimmt. Mit dem Gemeingebrauch ist jedermann berechtigt, die Straßen im Rahmen der Widmung zu nutzen. Der Gemeingebrauch umfasst bspw. den üblichen Straßenverkehr, die Pflege zwischenmenschlicher Kommunikation oder das Verteilen von Flugblättern. Wird die Straße aber entgegen ihrer Widmung in erster Linie für kommerzielle Zwecke genutzt, liegt eine Sondernutzung vor, die genehmigungsbedürftig ist.
https://buergerportal.roetgen.de:443/roetgen-a-z/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1369/showFrau
Sabine
Frings
Stellvertretende Fachbereichsleiterin & Sachbearbeiterin
20
Frau
Sabine
Frings
Stellvertretende Fachbereichsleiterin & Sachbearbeiterin
20
Das Straßen- und Wegerecht ist das öffentliche Sachenrecht an Straßen, Wegen und Plätzen der Allgmeinheit.
Die straßen- und wegerechtliche Widmung geschieht durch einen Hoheitsakt der zuständigen Behörde.
Nach dem Straßen- und Wegerecht werden Straßen regelmäßig dem Gemeingebrauch gewidmet. Hierbei wird regelmäßig der Träger der Straßenbaulast bestimmt. Mit dem Gemeingebrauch ist jedermann berechtigt, die Straßen im Rahmen der Widmung zu nutzen. Der Gemeingebrauch umfasst bspw. den üblichen Straßenverkehr, die Pflege zwischenmenschlicher Kommunikation oder das Verteilen von Flugblättern. Wird die Straße aber entgegen ihrer Widmung in erster Linie für kommerzielle Zwecke genutzt, liegt eine Sondernutzung vor, die genehmigungsbedürftig ist.
https://buergerportal.roetgen.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/1369/show