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Leinenpflicht

Beschreibung

Entsprechend § 5 Satz 1 der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Roetgen gilt:

Auf Verkehrsflächen un din Anlagen innerhalb der im Zusammenhang bebauter Ortsteile sind Hunde an der Leine zu führen. Der Anleinzwang gilt nicht für solche Flächen, die seitens der Ordnungsbehörde hiervon ausgenommen sind (hier = Wirtschaftsweg).


Rechtsgrundlagen

§ 5 Satz 1 der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Roetgen 

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Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen