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Vaterschaftsanerkennung / Sorgeerklärung nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB

Beschreibung

Voraussetzung: Es besteht keine Vaterschaft eines anderen Mannes.

Benötigte Unterlagen:

  1. persönliches Erscheinen unter Vorlage eines Ausweisdokumentes (Personalausweis, Reisepass, Führerschein, Schwerbehindertenausweis)
  2. Geburtsurkunde des Kindes
  3. Zustimmung der Mutter
  4. Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter nicht die eheliche Sorge zusteht
  5. Zustimmung des Ehemannes, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet war

Bei der Anerkennung im Scheidungsverfahren – qualifizierte Vaterschaftsanerkennung wird erst nach Rechtskraft des Scheidungsurteils wirksam.

  1. Zustimmungserfordernisse nach dem Heimatrecht des Kindes bei Auslandsbeteiligung zu beachten. Hierfür setzen Sie sich bitte mit den zuständigen Sachbearbeitern in Verbindung.

Kosten

Gebührenfrei

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