Spielhallen, Spielrecht
Beschreibung
Spielhallenangelegenheiten
Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle nach Gewerbe- und nach Glücksspielrecht
Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Gewinn- oder Unterhaltungsspielgeräten dient, benötigt eine gewerberechtliche Erlaubnis der zuständigen Behörde. Diese Erlaubnis ist personen- und objektbezogen.
Außerdem benötigen Spielhallenbetreiberinnen und -betreiber seit in Kraft treten des Glücksspielstaats-vertrages (GlüStV) am 01. Dezember 2012 sowie dem dazu gehörigen Ausführungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen neben der gewerberechtlichen Erlaubnis zusätzlich eine glücksspielrechtliche Erlaubnis.
Für Spielhallen, die am 1. Dezember 2012 bereits rechtmäßig betrieben wurden, gelten entsprechende Übergangsregelungen bis zum 30.11.2017. Welche Regelung für die jeweils konkrete Spielhalle zutrifft, können Sie bei der hiesigen Dienststelle erfahren.
Hinweis
Bevor Ihnen eine gewerbe- bzw. glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle erteilt werden kann, benötigen Sie ggfls. zusätzlich eine baurechtliche Genehmigung. Hierzu setzen Sie sich bitte mit dem zuständigen Fachbereich Bauverwaltung in Verbindung.
Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Amt/Fachbereich
Fachbereich 3 - Bürgerservice
Kosten
variabel
Zuständige Einrichtungen
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Fachbereich 3 - Bürgerservice
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- Straße: Hauptstraße Hausnummer: 55
- PLZ: 52159 Ort: Roetgen
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Zuständige Kontaktpersonen
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Frau J. Förster
Position: Fachbereichsleiterin- Telefon:
- 02471 18-22
- E-Mail:
- jfoerster@roetgen.de
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Frau K. Joussen
Position: Teamleitung Ordnung- Telefon:
- 02471 1892
- E-Mail:
- kjoussen@roetgen.de
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Herr P. Genten
Position: Sachbearbeiter- Telefon:
- 02471 18-97
- E-Mail:
- pgenten@roetgen.de