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Straßenausbaubeiträge

Beschreibung

Straßenausbaubeiträge werden auf der Grundlage des § 8 Kommunalabgabengesetzes NRW in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Roetgen vom 14.12.2011 zum Ersatz des Aufwands für die nochmalige Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Erschließungsanlagen) und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern bzw. Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile erhoben.

Der zu zahlende Straßenausbaubeitrag richtet sich nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand, bis zum 30.09.2006 mit Ausnahme für Teile der Entwässerungseinrichtungen, bei denen der beitragsfähige Aufwand nach einem Einheitssatz nach den Bestimmungen der Satzung ermittelt wird.

Die Gemeinde trägt den Teil des beitragsfähigen Aufwands, der auf die Inanspruchnahme der Erschließungsanlage durch die Allgemeinheit entfällt, und die bei der Verteilung des beitragsfähigen Aufwands auf ihre eigenen Grundstücke entfallenden Beiträge.

Der nach der Satzung zu ermittelnde Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand wird auf die durch die Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke (Abrechnungsgebiet) auf der Grundlage eines modifizierten Flächenmaßstabs, der Art und Maß der Nutzung der Grundstücke berücksichtigt, verteilt.

Die Gemeinde kann Vorausleistungen in angemessener Höhe erheben, sobald mit der Durchführung der Maßignahme begonnen wurde.

Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer bzw. Erbbauberechtigter des Grundstückes ist. Mehrere Beitragspflichtige eines Grundstückes sind Gesamtschuldner. Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht.


Weiterführende Informationen

Die aktuelle Satzung finden Sie unter https://www.roetgen.de/rathaus-und-service/ortsrecht/

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