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Namensrechtliche Erklärungen

Beschreibung

Nachnamenserklärungen können u. a. in folgenden Fällen erfolgen:

Bei Ehegatten:

  • nachträgliche Bestimmung eines Ehenamens, z. B. nach Eheschließung im Ausland
  • Erklärung eines Doppelnamens (Voranstellung und Anfügung eines Namens an den Ehenamen) durch einen Ehepartner
  • Wiederannahme des früheren Namens nach Auflösung der Ehe

Bei Kindern:

  • Namenserteilung der Mutter mit Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils
  • Namenserteilung durch die Mutter und deren Ehemann
  • Neubestimmung des Geburtsnamens nach Begründung der gemeinsamen Sorge durch die Eltern
  • Anschlusserklärung an eine Namensänderung der Eltern oder eines Elternteils
  • erstmalige Bestimmung eines Geburtsnamens nach Geburt des Kindes im Ausland

Ob und in welcher Form im jeweiligen Fall eine Namenserklärung bzw. Namensänderung möglich ist, muss im Einzelfall durch die zuständige Stelle geklärt werden.

Namensrechtliche Erklärungen sind grundsätzlich unwiderruflich.

Für die Änderung eines Namens gibt es vielfältige gesetzliche Grundlagen. Die meisten Namensänderungen sind aufgrund familienrechtlicher Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) möglich. Das Standesamt ist für Beurkundung bzw. Beglaubigung dieser Erklärung zuständig.

z.B. für Eheleute:

  • gibt es die Möglichkeit, einen Ehenamen nachträglich zu bestimmen (§ 1355 Abs. 3 BGB), wenn bis dahin getrennte Namensführung vereinbart war,
  • oder die nachträgliche Hinzufügung zum Ehenamen (§ 1355 Abs. 4 BGB), wenn ein Ehename schon bestimmt war,
  • oder den Widerruf einer Hinzufügung zum Ehenamen (§ 1354 Abs. 4 S. 4 BGB) bei bestehender Ehe,
  • oder nach rechtswirksamer Auflösung der Ehe - wie Ehescheidung oder Tod des Ehepartners - die Wiederaufnahme des Geburts- oder Familiennamens (§ 1355 Abs. 5 BGB).

z.B. für Kinder:

  • gibt es die Möglichkeit der Namenserteilung für unverheiratete Kinder durch den alleinsorgeberechtigten Elternteil (§ 1617 a BGB),
  • oder die Erteilung des Ehenamens (Einbenennung) durch Mutter/Vater und Stiefmutter/Stiefvater für ein unverheiratetes Kind, das sich im Haushalt der Ehegatten aufhält (§ 1618 BGB).

Auch aufgrund behördlicher Vorschriften, z.B. dem Namensänderungsgesetz, können Familiennamen und aufgrund dieser Bestimmungen auch Vornamen geändert werden.


Rechtsgrundlagen

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)
  • Personenstandsgesetz (PStG)

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen