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Ausgleichsmaßnahmen

Beschreibung

Gemäß Bundesnaturschutzgesetz hat der Verursacher von Eingriffen in Natur und Landschaft (für eine Definition des Begriffs „Eingriff“ → Eingriffsregelung) unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen), wobei der Ausgleich dem Ersatz vorgeht.

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