Vergnügungssteuer
Beschreibung
Der Besteuerung unterliegen die im Gemeindegebiet veranstalteten Vergnügungen. Hierzu gehören zum Beispiel der Betrieb von Geldspiel- und Unterhaltungsspielgeräten. Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter).
Alle Veranstaltungen sind spätestens zwei Wochen vor deren Beginn beim Steueramt anzumelden.
Rechtsgrundlagen
Vergnügungssteuersatzung
Weitere Informationen
Die aktuelle Satzung finden Sie unter https://www.roetgen.de/rathaus-politik/ortsrecht/
Onlinedienstleistungen
Zuständige Einrichtungen
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Fachbereich 2 - Finanzverwaltung
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- Straße: Hauptstraße Hausnummer: 55
- PLZ: 52159 Ort: Roetgen
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SG 2.22 - Steueramt
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- Straße: Hauptstraße Hausnummer: 55
- PLZ: 52159 Ort: Roetgen
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Zuständige Kontaktpersonen
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Frau Lorraine Hendricks
Position: Sachbearbeiterin- Telefon:
- 02471 18-18
- E-Mail:
- lorraine.hendricks@roetgen.de