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Hund anmelden, abmelden, Hundesteuer

Beschreibung

Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats in dem der Hund aufgenommen worden ist. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist.

Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht.

Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Gemeinde endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.
 
Bestimmungen für die Ermäßigung oder Befreiung von der Hundesteuer ergeben sich aus der gemeindlichen Satzung. Ebenso die entsprechenden Hundesteuersätze.

Das Steueramt gibt bei Anmeldung zur Hundesteuer Hundemarken aus, die in der Regel eine Gültigkeit von mehreren Jahren haben, so dass nicht jährlich neue Marken ausgegeben werden.

Hunde, ab einer Schulterhöhe von 40 cm oder einem Gewicht von 20 Kilogramm, bzw. sogenannte „gefährliche Hunde“ sind zudem dem ORDNUNGSAMT im Rahmen der „Anzeige großer Hunde“ zu melden. Für diese Anzeige fällt eine Verwaltungsgebühr von 25 EURO an.


Rechtsgrundlagen

Das Landeshundegesetz finden Sie hier


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