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Brauchwasseranlagen/Zisternen

Beschreibung

Bei der Wassermenge aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z. B. privaten Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen) hat der Gebührenpflichtige den Mengennachweis durch einen auf seine Kosten eingebauten, geeichten und ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler zu führen. Der Nachweis über den ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler obliegt dem Gebührenpflichtigen. Ist dem Gebührenpflichtigen der Einbau eines solchen Wasserzählers nicht zumutbar, so ist die Gemeinde berechtigt, die aus diesen Anlagen zugeführten Wassermengen zu schätzen (z. B. auf der Grundlage der durch die wasserrechtliche Erlaubnis festgelegten Entnahmemengen oder auf der Grundlage der Pumpleistung sowie Betriebsstunden der Wasserpumpe oder unter Berücksichtigung der statistischen Verbräuche im Gemeindegebiet).

Eine Schätzung erfolgt auch, wenn der Wasserzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert.

Wassermengen aus Brunnen oder Hauswasserwerken, die das verbrauchte Wasser aus Grundwasserbeständen ziehen, werden zu 75 % gebührenpflichtig.

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