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Vorkaufsrecht

Beschreibung

Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde sind im BauGB in den §§ 24 – 28 geregelt.

Die gemeindlichen Vorkaufrechte sind in erster Linie allgemeine städtebauliche Instrumente zur Sicherung der Bauleitplanung . Darüber hinaus dienen sie der Sicherung der gemeindlichen Planungshoheit auch im Hinblick auf Bodenordnung, städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen, Stadtumbau und städtebauliche Erhaltung.

Zur Vorlage beim Grundbuchamt gibt die Gemeinde hierdurch die Erklärung ab, dass aufgrund des vor bezeichneten Rechtsgeschäftes ein Vorkaufrecht nicht besteht bzw.ein bestehendes nicht ausgeübt wird.

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