BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)
Leinenpflicht
Entsprechend § 5 Satz 1 der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Roetgen gilt:
Auf Verkehrsflächen un din Anlagen innerhalb der im Zusammenhang bebauter Ortsteile sind Hunde an der Leine zu führen. Der Anleinzwang gilt nicht für solche Flächen, die seitens der Ordnungsbehörde hiervon ausgenommen sind (hier = Wirtschaftsweg).
Um Onlinedienstleistungen nutzen zu können, ist ein Servicekonto erforderlich.
Bitte melden Sie sich hier an.
Ansprechpartner/in
Entsprechend § 5 Satz 1 der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Roetgen gilt:
Auf Verkehrsflächen un din Anlagen innerhalb der im Zusammenhang bebauter Ortsteile sind Hunde an der Leine zu führen. Der Anleinzwang gilt nicht für solche Flächen, die seitens der Ordnungsbehörde hiervon ausgenommen sind (hier = Wirtschaftsweg).
Leinenzwang https://buergerportal.roetgen.de:443/roetgen-a-z/-/egov-bis-detail/dienstleistung/754/showFrau
T.
Schanz
Sachbearbeiterin
6
Herr
Capellmann
Sachbearbeiter
Herr
Puhl
Sachbearbeiter
Frau
T.
Schanz
Sachbearbeiterin
6
Herr
Capellmann
Sachbearbeiter
Herr
Puhl
Sachbearbeiter
Entsprechend § 5 Satz 1 der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Roetgen gilt:
Auf Verkehrsflächen un din Anlagen innerhalb der im Zusammenhang bebauter Ortsteile sind Hunde an der Leine zu führen. Der Anleinzwang gilt nicht für solche Flächen, die seitens der Ordnungsbehörde hiervon ausgenommen sind (hier = Wirtschaftsweg).
§ 5 Satz 1 der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Roetgen
https://buergerportal.roetgen.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/754/show