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Einfache Melderegisterauskunft

Die Meldebehörden dürfen unter bestimmten Voraussetzungen Auskünfte aus dem Melderegister erteilen.

Dabei wird unterschieden zwischen einer

Voraussetzung für beide Arten von Auskünften ist, dass die gesuchte Person eindeutig im Melderegister identifiziert werden kann. Dazu sind regelmäßig folgende Angaben zu der gesuchten Person erforderlich:

  • Familienname
  • frühere Namen
  • Vornamen
  • Geburtsdatum und -ort
  • Geschlecht oder
  • letzte bekannte Anschrift

Es bedarf zusätzlich der Erklärung, dass die Melderegisterauskunft nicht für Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels verwendet wird, es sei denn, die entsprechende Einwilligung des Betroffenen liegt vor. Sollten die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese konkret anzugeben.

Die einfache Auskunft aus dem Melderegister beinhaltet folgende Daten:

  • Familienname
  • Vornamen
  • Doktorgrad
  • derzeitige Anschriften
  • sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache

Erteilung der Auskunft

Wenn die angefragte Person eindeutig identifiziert werden kann und keine rechtlichen Hinderungsgründe entgegenstehen, wird die Auskunft über das Serviceportal bzw. postalisch erteilt. Es wird darauf hingewiesen, dass Melderegisterauskünfte aus Datenschutzgründen nicht per Mail erteilt werden dürfen.

Falls die Auskunft aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht erteilt werden kann, wird die Anfrage mit einer neutralen Antwort beantwortet. Die Meldebehörde darf nicht mitteilen, aus welchem rechtlichen oder tatsächlichen Grund die Erteilung der Auskunft nicht möglich ist.

Die Erteilung einer sogenannten „Negativauskunft“, also einer Bestätigung, dass eine Person nicht in Roetgen gemeldet ist bzw. war, ist unzulässig.

Unterschied zur Meldebescheinigung

Von der Beantragung von Melderegisterauskünften über die eigene Person wird abgeraten, da diese in der Regel nicht die von Behörden oder privaten Stellen verlangten Meldebescheinigungen ersetzen. Bitte informieren Sie sich vorab, welches Dokument Sie benötigen. Im Falle der Beantragung einer Melderegisterauskunft ist eine Rückerstattung oder Verrechnung der Gebühren nicht möglich, auch wenn sich herausstellt, dass eine Meldebescheinigung benötigt wird.

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Gut zu wissen


Gebühren

Gebühr einfache Meldebescheinigung 11,00 EUR



Weitere Dienstleistungen zum Thema

Weiterführende Informationen

Auskünfte für gewerbliche Großempfänger

Für gewerbliche Großempfänger, die regelmäßig eine Vielzahl von einfachen Melderegisterauskünften benötigen, besteht zusätzlich die Möglichkeit, sich bei „ZEMA“ zu registrieren, um Auskünfte zeit- und kostensparend nach den höchsten Sicherheitsstandards digital zu beantragen und zu erhalten.

Auskünfte für Behörden

Die Datenübermittlung an Körperschaften des öffentlichen Rechts erfolgt auf einer anderen Rechtsgrundlage als die Erteilung von Auskünften an natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts. Datenübermittlungen an Behörden sind daher nicht von den auf dieser Seite genannten Regelungen betroffen.

Behörden müssen Auskünfte über das Meldebehördenportal NRW beantragen. Falls eine Abfrage über das Meldebehördenportal nicht möglich ist, ist die Anfrage schriftlich zu übersenden.

Online-Beantragung

Einfache Melderegisterauskünfte können online beantragt werden. Die erforderlichen Unterlagen und Daten werden bei Online-Beantragung automatisch abgefragt und die entsprechenden Erklärungen im Rahmen der Beantragung abgegeben.

Erweiterte Melderegisterauskünfte und Auskünfte aus dem nicht elektronischen erfassten Altdatenbestand (vor ca. 1985) können ausschließlich schriftlich beantragt werden.

Schriftliche Beantragung

Zur schriftlichen Beantragung werden folgende Unterlagen bzw. Angaben benötigt:

  • Name und Anschrift der beantragenden Person (natürliche oder juristische Person)
  • Name, Vorname, Geburtsdatum und alle bekannten ehemaligen Aachener Anschriften der gesuchten Person (jeweils sofern bekannt)
  • Erklärung über Verwendung der angefragten Daten
  • Nachweis über Zahlung der Gebühr
  • Nachweis über berechtigtes Interesse (nur bei erweiterten Auskünften)

Der Antrag ist zusammen mit den Unterlagen an die folgende Adresse zu übersenden: Gemeinde Roetgen, Einwohnermeldeamt, Hauptstraße 55, 52159 Roetgen


Einfache Melderegisterauskunft

Die Meldebehörden dürfen unter bestimmten Voraussetzungen Auskünfte aus dem Melderegister erteilen.

Dabei wird unterschieden zwischen einer

Voraussetzung für beide Arten von Auskünften ist, dass die gesuchte Person eindeutig im Melderegister identifiziert werden kann. Dazu sind regelmäßig folgende Angaben zu der gesuchten Person erforderlich:

  • Familienname
  • frühere Namen
  • Vornamen
  • Geburtsdatum und -ort
  • Geschlecht oder
  • letzte bekannte Anschrift

Es bedarf zusätzlich der Erklärung, dass die Melderegisterauskunft nicht für Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels verwendet wird, es sei denn, die entsprechende Einwilligung des Betroffenen liegt vor. Sollten die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese konkret anzugeben.

Die einfache Auskunft aus dem Melderegister beinhaltet folgende Daten:

  • Familienname
  • Vornamen
  • Doktorgrad
  • derzeitige Anschriften
  • sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache

Erteilung der Auskunft

Wenn die angefragte Person eindeutig identifiziert werden kann und keine rechtlichen Hinderungsgründe entgegenstehen, wird die Auskunft über das Serviceportal bzw. postalisch erteilt. Es wird darauf hingewiesen, dass Melderegisterauskünfte aus Datenschutzgründen nicht per Mail erteilt werden dürfen.

Falls die Auskunft aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht erteilt werden kann, wird die Anfrage mit einer neutralen Antwort beantwortet. Die Meldebehörde darf nicht mitteilen, aus welchem rechtlichen oder tatsächlichen Grund die Erteilung der Auskunft nicht möglich ist.

Die Erteilung einer sogenannten „Negativauskunft“, also einer Bestätigung, dass eine Person nicht in Roetgen gemeldet ist bzw. war, ist unzulässig.

Unterschied zur Meldebescheinigung

Von der Beantragung von Melderegisterauskünften über die eigene Person wird abgeraten, da diese in der Regel nicht die von Behörden oder privaten Stellen verlangten Meldebescheinigungen ersetzen. Bitte informieren Sie sich vorab, welches Dokument Sie benötigen. Im Falle der Beantragung einer Melderegisterauskunft ist eine Rückerstattung oder Verrechnung der Gebühren nicht möglich, auch wenn sich herausstellt, dass eine Meldebescheinigung benötigt wird.

Auskünfte für gewerbliche Großempfänger

Für gewerbliche Großempfänger, die regelmäßig eine Vielzahl von einfachen Melderegisterauskünften benötigen, besteht zusätzlich die Möglichkeit, sich bei „ZEMA“ zu registrieren, um Auskünfte zeit- und kostensparend nach den höchsten Sicherheitsstandards digital zu beantragen und zu erhalten.

Auskünfte für Behörden

Die Datenübermittlung an Körperschaften des öffentlichen Rechts erfolgt auf einer anderen Rechtsgrundlage als die Erteilung von Auskünften an natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts. Datenübermittlungen an Behörden sind daher nicht von den auf dieser Seite genannten Regelungen betroffen.

Behörden müssen Auskünfte über das Meldebehördenportal NRW beantragen. Falls eine Abfrage über das Meldebehördenportal nicht möglich ist, ist die Anfrage schriftlich zu übersenden.

Online-Beantragung

Einfache Melderegisterauskünfte können online beantragt werden. Die erforderlichen Unterlagen und Daten werden bei Online-Beantragung automatisch abgefragt und die entsprechenden Erklärungen im Rahmen der Beantragung abgegeben.

Erweiterte Melderegisterauskünfte und Auskünfte aus dem nicht elektronischen erfassten Altdatenbestand (vor ca. 1985) können ausschließlich schriftlich beantragt werden.

Schriftliche Beantragung

Zur schriftlichen Beantragung werden folgende Unterlagen bzw. Angaben benötigt:

  • Name und Anschrift der beantragenden Person (natürliche oder juristische Person)
  • Name, Vorname, Geburtsdatum und alle bekannten ehemaligen Aachener Anschriften der gesuchten Person (jeweils sofern bekannt)
  • Erklärung über Verwendung der angefragten Daten
  • Nachweis über Zahlung der Gebühr
  • Nachweis über berechtigtes Interesse (nur bei erweiterten Auskünften)

Der Antrag ist zusammen mit den Unterlagen an die folgende Adresse zu übersenden: Gemeinde Roetgen, Einwohnermeldeamt, Hauptstraße 55, 52159 Roetgen

Gebühr einfache Meldebescheinigung 11,00 EUR

https://buergerportal.roetgen.de:443/roetgen-a-z/-/egov-bis-detail/dienstleistung/736/show
Fachbereich 3 - Bürgerservice
Hauptstraße 55 52159 Roetgen

Frau

D.

Dörr

Sachbearbeiterin

1

02471 18-20
ddoerr@roetgen.de

Frau

R.

Henckel

Sachbearbeiterin

2

02471 18-21
rhenckel@roetgen.de
SG 3.33 - Einwohnermeldeamt
Hauptstraße 55 52159 Roetgen

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