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Eigentumswechsel
Maßgeblich für die Verbuchung eines erfolgten Eigentumswechsels ist der notwendige Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes und der darin ausgewiesene Zurechnungszeitpunkt.
Ein vorgenommener Eigentumswechsel von Grundbesitz im Laufe des Kalenderjahres kann von Seiten des Finanzamtes regelmäßig frühestens auf den 01.01. des folgenden Kalenderjahres den Erwerbern zugerechnet werden.
Für das laufende Jahr des Eigentumswechsels bedeutet das, dass die bisherigen Eigentümer gemäß § 10 Abs. 1 Grundsteuergesetz Grundsteuerschuldner in voller Höhe bleiben. Gleiches gilt analog der Vorschrift nach dem Grundsteuergesetz auch für die sonstigen Abgabearten, die für das Grundstück veranlagt sind.
Es erfolgt keine unterjährige Abrechnung oder Neuzuordnung der Grundbesitzabgaben zwischen den bisherigen und den neuen Eigentümern im Rahmen eines entsprechenden Grundbesitzabgabenbescheides. Gleiches gilt für die Bescheide im Abwasserwerk.
Allerdings können sich die bisherigen Eigentümer bei entsprechender Vereinbarung im Kaufvertrag die fälligen Grundbesitzabgaben ab dem Eigentumsübertragungszeitpunkt von ihren Rechtsnachfolgern erstatten lassen. Dies geschieht dann nach den Bestimmungen des Privatrechtes, bei dem die Gemeinde nicht beteiligt wird.
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Maßgeblich für die Verbuchung eines erfolgten Eigentumswechsels ist der notwendige Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes und der darin ausgewiesene Zurechnungszeitpunkt.
Ein vorgenommener Eigentumswechsel von Grundbesitz im Laufe des Kalenderjahres kann von Seiten des Finanzamtes regelmäßig frühestens auf den 01.01. des folgenden Kalenderjahres den Erwerbern zugerechnet werden.
Für das laufende Jahr des Eigentumswechsels bedeutet das, dass die bisherigen Eigentümer gemäß § 10 Abs. 1 Grundsteuergesetz Grundsteuerschuldner in voller Höhe bleiben. Gleiches gilt analog der Vorschrift nach dem Grundsteuergesetz auch für die sonstigen Abgabearten, die für das Grundstück veranlagt sind.
Es erfolgt keine unterjährige Abrechnung oder Neuzuordnung der Grundbesitzabgaben zwischen den bisherigen und den neuen Eigentümern im Rahmen eines entsprechenden Grundbesitzabgabenbescheides. Gleiches gilt für die Bescheide im Abwasserwerk.
Allerdings können sich die bisherigen Eigentümer bei entsprechender Vereinbarung im Kaufvertrag die fälligen Grundbesitzabgaben ab dem Eigentumsübertragungszeitpunkt von ihren Rechtsnachfolgern erstatten lassen. Dies geschieht dann nach den Bestimmungen des Privatrechtes, bei dem die Gemeinde nicht beteiligt wird.
Wechsel von Wohneigentum https://buergerportal.roetgen.de:443/roetgen-a-z/-/egov-bis-detail/dienstleistung/485/showFrau
Daniela
Meyer
Stellvertretende Fachbereichsleiterin & Sachbearbeiterin
14
Frau
Daniela
Meyer
Stellvertretende Fachbereichsleiterin & Sachbearbeiterin
14
Maßgeblich für die Verbuchung eines erfolgten Eigentumswechsels ist der notwendige Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes und der darin ausgewiesene Zurechnungszeitpunkt.
Ein vorgenommener Eigentumswechsel von Grundbesitz im Laufe des Kalenderjahres kann von Seiten des Finanzamtes regelmäßig frühestens auf den 01.01. des folgenden Kalenderjahres den Erwerbern zugerechnet werden.
Für das laufende Jahr des Eigentumswechsels bedeutet das, dass die bisherigen Eigentümer gemäß § 10 Abs. 1 Grundsteuergesetz Grundsteuerschuldner in voller Höhe bleiben. Gleiches gilt analog der Vorschrift nach dem Grundsteuergesetz auch für die sonstigen Abgabearten, die für das Grundstück veranlagt sind.
Es erfolgt keine unterjährige Abrechnung oder Neuzuordnung der Grundbesitzabgaben zwischen den bisherigen und den neuen Eigentümern im Rahmen eines entsprechenden Grundbesitzabgabenbescheides. Gleiches gilt für die Bescheide im Abwasserwerk.
Allerdings können sich die bisherigen Eigentümer bei entsprechender Vereinbarung im Kaufvertrag die fälligen Grundbesitzabgaben ab dem Eigentumsübertragungszeitpunkt von ihren Rechtsnachfolgern erstatten lassen. Dies geschieht dann nach den Bestimmungen des Privatrechtes, bei dem die Gemeinde nicht beteiligt wird.
§ 10 Abs. 1 Grundsteuergesetz
https://buergerportal.roetgen.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/485/show