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Grundbesitzabgaben
Die fälligen Grundbesitzabgaben werden in der Regel zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres durch einen Abgabenbescheid festgesetzt. Sie sind grundsätzlich in vier Quartalsbeträgen zu zahlen und zwar zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November. Abweichend hiervon können die Grundsteuer sowie die Benutzungsgebühren auch in einer Summe zum 1. Juli eines Jahres gezahlt werden.
Ein entsprechender Antrag auf jährliche Zahlung ist schriftlich bis zum 30. September mit Wirkung ab dem darauf folgenden Jahr zu stellen. Auch die Rücknahme der jährlichen Zahlungsweise muss bis zum 30. September für das Folgejahr schriftlich beantragt werden. Sie erleichtern sich und uns die Arbeit, wenn Sie der Gemeindekasse eine Einzugsermächtigung erteilen.
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Weiterführende Informationen
Aktuelle Satzungen finden Sie unter: https://www.roetgen.de/rathaus-und-service/ortsrecht/
Die fälligen Grundbesitzabgaben werden in der Regel zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres durch einen Abgabenbescheid festgesetzt. Sie sind grundsätzlich in vier Quartalsbeträgen zu zahlen und zwar zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November. Abweichend hiervon können die Grundsteuer sowie die Benutzungsgebühren auch in einer Summe zum 1. Juli eines Jahres gezahlt werden.
Ein entsprechender Antrag auf jährliche Zahlung ist schriftlich bis zum 30. September mit Wirkung ab dem darauf folgenden Jahr zu stellen. Auch die Rücknahme der jährlichen Zahlungsweise muss bis zum 30. September für das Folgejahr schriftlich beantragt werden. Sie erleichtern sich und uns die Arbeit, wenn Sie der Gemeindekasse eine Einzugsermächtigung erteilen.
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Grundsteuer, Entwässerungsgebühren, Abfallentsorungsgebühren, Straßenreinigungsgebühren https://buergerportal.roetgen.de:443/roetgen-a-z/-/egov-bis-detail/dienstleistung/413/showFrau
Lorraine
Hendricks
Sachbearbeiterin
13
Frau
Daniela
Meyer
Stellvertretende Fachbereichsleiterin & Sachbearbeiterin
14
Frau
Lorraine
Hendricks
Sachbearbeiterin
13
Frau
Daniela
Meyer
Stellvertretende Fachbereichsleiterin & Sachbearbeiterin
14
Die fälligen Grundbesitzabgaben werden in der Regel zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres durch einen Abgabenbescheid festgesetzt. Sie sind grundsätzlich in vier Quartalsbeträgen zu zahlen und zwar zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November. Abweichend hiervon können die Grundsteuer sowie die Benutzungsgebühren auch in einer Summe zum 1. Juli eines Jahres gezahlt werden.
Ein entsprechender Antrag auf jährliche Zahlung ist schriftlich bis zum 30. September mit Wirkung ab dem darauf folgenden Jahr zu stellen. Auch die Rücknahme der jährlichen Zahlungsweise muss bis zum 30. September für das Folgejahr schriftlich beantragt werden. Sie erleichtern sich und uns die Arbeit, wenn Sie der Gemeindekasse eine Einzugsermächtigung erteilen.
Aktuelle Satzungen finden Sie unter: https://www.roetgen.de/rathaus-und-service/ortsrecht/
https://buergerportal.roetgen.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/413/show