BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)
Erschließungsbeiträge, Anliegerbeiträge
Erschließungsbeiträge werden nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung der Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen erhoben.
Der zu zahlende Erschließungsbeitrag richtet sich nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand mit Ausnahme für Teile der Entwässerungseinrichtungen, bei denen der beitragsfähige Erschließungsaufwand nach einem Einheitssatz nach den Bestimmungen der Satzung ermittelt wird.
Die Gemeinde trägt 10 % des beitragsfähigen Erschließungsaufwands, die übrigen 90 % werden auf die durch die Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke (Abrechnungsgebiet) auf der Grundlage eines modifizierten Flächenmaßstabs, der Art und Maß der Nutzung der Grundstücke berücksichtigt, verteilt.
Die Gemeinde kann für Grundstücke, für die eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erheben.
Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer bzw. Erbbauberechtigter des Grundstückes ist. Mehrere Beitragspflichtige eines Grundstückes sind Gesamtschuldner. Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht.
Um Onlinedienstleistungen nutzen zu können, ist ein Servicekonto erforderlich.
Bitte melden Sie sich hier an.
Ansprechpartner/in
Weiterführende Informationen
Die aktuelle Satzung finden Sie unter auf der Homepage in der Rubrik "Rathaus und Service", Ortsrecht.
Erschließungsbeiträge werden nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung der Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen erhoben.
Der zu zahlende Erschließungsbeitrag richtet sich nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand mit Ausnahme für Teile der Entwässerungseinrichtungen, bei denen der beitragsfähige Erschließungsaufwand nach einem Einheitssatz nach den Bestimmungen der Satzung ermittelt wird.
Die Gemeinde trägt 10 % des beitragsfähigen Erschließungsaufwands, die übrigen 90 % werden auf die durch die Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke (Abrechnungsgebiet) auf der Grundlage eines modifizierten Flächenmaßstabs, der Art und Maß der Nutzung der Grundstücke berücksichtigt, verteilt.
Die Gemeinde kann für Grundstücke, für die eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erheben.
Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer bzw. Erbbauberechtigter des Grundstückes ist. Mehrere Beitragspflichtige eines Grundstückes sind Gesamtschuldner. Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht.
Die aktuelle Satzung finden Sie unter auf der Homepage in der Rubrik "Rathaus und Service", Ortsrecht.
Anliegerbeitrag, Anliegerbeiträge, Erschließungsbeitrag https://buergerportal.roetgen.de:443/roetgen-a-z/-/egov-bis-detail/dienstleistung/412/showFrau
Daniela
Meyer
Stellvertretende Fachbereichsleiterin & Sachbearbeiterin
14
Frau
Daniela
Meyer
Stellvertretende Fachbereichsleiterin & Sachbearbeiterin
14
Erschließungsbeiträge werden nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung der Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen erhoben.
Der zu zahlende Erschließungsbeitrag richtet sich nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand mit Ausnahme für Teile der Entwässerungseinrichtungen, bei denen der beitragsfähige Erschließungsaufwand nach einem Einheitssatz nach den Bestimmungen der Satzung ermittelt wird.
Die Gemeinde trägt 10 % des beitragsfähigen Erschließungsaufwands, die übrigen 90 % werden auf die durch die Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke (Abrechnungsgebiet) auf der Grundlage eines modifizierten Flächenmaßstabs, der Art und Maß der Nutzung der Grundstücke berücksichtigt, verteilt.
Die Gemeinde kann für Grundstücke, für die eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erheben.
Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer bzw. Erbbauberechtigter des Grundstückes ist. Mehrere Beitragspflichtige eines Grundstückes sind Gesamtschuldner. Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht.
Die aktuelle Satzung finden Sie unter auf der Homepage in der Rubrik "Rathaus und Service", Ortsrecht.
https://buergerportal.roetgen.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/412/show