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Schülerfahrkosten

Folgendes ist bei der Übernahme der Schülerfahrkosten zu beachten:

Schülerfahrkosten können nur dann übernommen werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind. Grundlage hierfür ist immer die nächstgelegenen Schule. Bei der nächstgelegenen Schule wird dabei nur innerhalb der Schulform (z.B. Grundschule) unterschieden. Es handelt sich lediglich um eine Kostenregelung.

Eine Verpflichtung zur Übernahme von Schülerfahrkosten besteht, wenn der Schulweg zur nächstgelegenen Schule für Schüler/innen der Primarstufe (Klasse 1 bis 4) mehr als 2 km beträgt. Schulweg ist hierbei die kürzeste einfache Fußwegstrecke von der Wohnung (Haustür) bis zum Beginn des Schulgrundstückes der nächstgelegenen Schule.

Unabhängig von der Entfernung kann ein Anspruch aus gesundheitlichen Gründen bestehen. In diesem Fall ist ein Antrag unter Beifügung eines ärztlichen Attestes zu stellen, dem eindeutig zu entnehmen sein muss, welche Krankheit/Behinderung vorliegt sowie eine Bestätigung, dass der Schulweg zur nächstgelegenen Schule nicht zu Fuß zurückgelegt werden kann und für welchen Zeitraum es gilt.

Des Weiteren kann ein Anspruch bestehen, wenn der Schulweg besonders gefährlich oder ungeeignet im Sinne der Schülerfahrkostenverordnung ist. Dies ist dann gegeben, wenn die normalen Gefahren des Schulweges weit über dem Durchschnitt liegen. Als Beispiel kann die ungesicherte Querung über die B258 angeführt werden.

Für Schüler/innen mit Wohnsitz im benachbarten Ausland (Belgien) besteht neben den zuvor aufgeführten Anspruchsgründen eine Sonderregelung. Es ist ergänzend zu prüfen, ob eine Familienleistung nach der EWG Verordnung 1408/71 vorliegt. Hierzu ist eine gesonderte Antragstellung notwendig. Dazu steht der Antragsvordruck zum Download bereit. Dieser liegt auch im Sekretariat der Gemeinschaftsgrundschule Roetgen oder beim Schulverwaltungsamt im Rathaus der Gemeinde Roetgen vor.

Für den zuvor genannten anspruchsberechtigten Personenkreis übernimmt die Gemeinde Roetgen als Schulträger die Kosten der Schülerbeförderung.

Bis zum 10.12.2017 erfolgt die Schülerbeförderung über den Schülerspezialverkehr. Ab dem 11.12.2017 wird dieser in den Linienverkehr integriert.

Dazu erhalten die anspruchsberechtigten Schüler eine Schülerjahreskarte, die dazu berechtigt, den Linienverkehr für Schulfahrten zwischen der nächstgelegenen Haltestelle der Wohnanschrift und der Grundschule in Anspruch zu nehmen.

Bei weiteren Fragen steht Ihnen das Schulverwaltungsamt der Gemeinde Roetgen gerne zur Verfügung.

 

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Schülerfahrkosten

Folgendes ist bei der Übernahme der Schülerfahrkosten zu beachten:

Schülerfahrkosten können nur dann übernommen werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind. Grundlage hierfür ist immer die nächstgelegenen Schule. Bei der nächstgelegenen Schule wird dabei nur innerhalb der Schulform (z.B. Grundschule) unterschieden. Es handelt sich lediglich um eine Kostenregelung.

Eine Verpflichtung zur Übernahme von Schülerfahrkosten besteht, wenn der Schulweg zur nächstgelegenen Schule für Schüler/innen der Primarstufe (Klasse 1 bis 4) mehr als 2 km beträgt. Schulweg ist hierbei die kürzeste einfache Fußwegstrecke von der Wohnung (Haustür) bis zum Beginn des Schulgrundstückes der nächstgelegenen Schule.

Unabhängig von der Entfernung kann ein Anspruch aus gesundheitlichen Gründen bestehen. In diesem Fall ist ein Antrag unter Beifügung eines ärztlichen Attestes zu stellen, dem eindeutig zu entnehmen sein muss, welche Krankheit/Behinderung vorliegt sowie eine Bestätigung, dass der Schulweg zur nächstgelegenen Schule nicht zu Fuß zurückgelegt werden kann und für welchen Zeitraum es gilt.

Des Weiteren kann ein Anspruch bestehen, wenn der Schulweg besonders gefährlich oder ungeeignet im Sinne der Schülerfahrkostenverordnung ist. Dies ist dann gegeben, wenn die normalen Gefahren des Schulweges weit über dem Durchschnitt liegen. Als Beispiel kann die ungesicherte Querung über die B258 angeführt werden.

Für Schüler/innen mit Wohnsitz im benachbarten Ausland (Belgien) besteht neben den zuvor aufgeführten Anspruchsgründen eine Sonderregelung. Es ist ergänzend zu prüfen, ob eine Familienleistung nach der EWG Verordnung 1408/71 vorliegt. Hierzu ist eine gesonderte Antragstellung notwendig. Dazu steht der Antragsvordruck zum Download bereit. Dieser liegt auch im Sekretariat der Gemeinschaftsgrundschule Roetgen oder beim Schulverwaltungsamt im Rathaus der Gemeinde Roetgen vor.

Für den zuvor genannten anspruchsberechtigten Personenkreis übernimmt die Gemeinde Roetgen als Schulträger die Kosten der Schülerbeförderung.

Bis zum 10.12.2017 erfolgt die Schülerbeförderung über den Schülerspezialverkehr. Ab dem 11.12.2017 wird dieser in den Linienverkehr integriert.

Dazu erhalten die anspruchsberechtigten Schüler eine Schülerjahreskarte, die dazu berechtigt, den Linienverkehr für Schulfahrten zwischen der nächstgelegenen Haltestelle der Wohnanschrift und der Grundschule in Anspruch zu nehmen.

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Schulbus, Schülerfahrkarte, Schulhaltestelle, Schülerbeförderung https://buergerportal.roetgen.de:443/roetgen-a-z/-/egov-bis-detail/dienstleistung/308/show
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Hauptstraße 55 52159 Roetgen

Frau

J.

Achenbach

Sachbearbeiterin

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02471 18-25
jachenba@roetgen.de
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