BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)

Notunterkünfte

Die Rechtslehre unterscheidet zwei Formen der Obdachlosigkeit: die freiwillige und die unfreiwillige Obdachlosigkeit.

Freiwillig obdachlos sind diejenigen Personen, welche - gleichgültig, aus welchen Gründen - mit einem Leben unter freiem Himmel mehr oder weniger einverstanden sind.

Unfreiwillig obdachlos ist hingegen, wer nicht Tag und Nacht über einen wettergeschützten Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse verfügt, die insgesamt den Anforderungen an einen menschenwürdige Unterkunft entspricht und der mit diesem Zustand nicht einverstanden ist.

Nur die unfreiwillige Obdachlosigkeit begründet die Zuständigkeit der Ordnungsbehörde der Stadt Würselen, welche sodann Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Beseitigung der Obdachlosigkeit ergreift.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass keine andere Möglichkeit einer Unterbringung besteht, beispielsweise bei Verwandten oder Bekannten, und die jeweilige Person sich auch nicht aus eigenen Mitteln eine Unterbringung verschaffen kann, beispielsweise vorübergehend im Hotel o.ä.

Gemeinsam mit der betroffenen Person werden die vorgenannten Aspekte besprochen, um das Vorhandensein einer sog. Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, nämlich dem Leib und Leben der betroffenen Person, abklären zu können. Sollte im Anschluss an das Gespräch eine Gefahr bejaht werden, so wird die Ordnungsbehörde in Zusammenarbeit mit dem Fachdienst Soziales eine vorläufige Unterbringung der Person veranlassen.

Um Onlinedienstleistungen nutzen zu können, ist ein Servicekonto erforderlich.

Bitte melden Sie sich hier an.


Gut zu wissen


Benötigte Unterlagen

Legen Sie bei einer Zwangsräumung bitte die Räumungsklage vor.



Um Onlinedienstleistungen nutzen zu können, ist ein Servicekonto erforderlich.

Bitte melden Sie sich hier an.


Notunterkünfte

Die Rechtslehre unterscheidet zwei Formen der Obdachlosigkeit: die freiwillige und die unfreiwillige Obdachlosigkeit.

Freiwillig obdachlos sind diejenigen Personen, welche - gleichgültig, aus welchen Gründen - mit einem Leben unter freiem Himmel mehr oder weniger einverstanden sind.

Unfreiwillig obdachlos ist hingegen, wer nicht Tag und Nacht über einen wettergeschützten Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse verfügt, die insgesamt den Anforderungen an einen menschenwürdige Unterkunft entspricht und der mit diesem Zustand nicht einverstanden ist.

Nur die unfreiwillige Obdachlosigkeit begründet die Zuständigkeit der Ordnungsbehörde der Stadt Würselen, welche sodann Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Beseitigung der Obdachlosigkeit ergreift.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass keine andere Möglichkeit einer Unterbringung besteht, beispielsweise bei Verwandten oder Bekannten, und die jeweilige Person sich auch nicht aus eigenen Mitteln eine Unterbringung verschaffen kann, beispielsweise vorübergehend im Hotel o.ä.

Gemeinsam mit der betroffenen Person werden die vorgenannten Aspekte besprochen, um das Vorhandensein einer sog. Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, nämlich dem Leib und Leben der betroffenen Person, abklären zu können. Sollte im Anschluss an das Gespräch eine Gefahr bejaht werden, so wird die Ordnungsbehörde in Zusammenarbeit mit dem Fachdienst Soziales eine vorläufige Unterbringung der Person veranlassen.

Legen Sie bei einer Zwangsräumung bitte die Räumungsklage vor.

Obdachlosenangelegenheiten, Unterbringung https://buergerportal.roetgen.de:443/roetgen-a-z/-/egov-bis-detail/dienstleistung/27252/show
Fachbereich 3 - Bürgerservice
Hauptstraße 55 52159 Roetgen

Herr

D.

Albrings

Verwaltung Notunterkünfte

3

0160 93974748
dalbring@roetgen.de

Frau

J.

Förster

Sachbearbeiterin

6

02471 18-22
jfoerste@roetgen.de

Frau

T.

Schanz

Sachbearbeiterin

6

02471 18-51
tschanz@roetgen.de
SG 3.32 - Ordnungsamt
Hauptstraße 55 52159 Roetgen

Herr

D.

Albrings

Verwaltung Notunterkünfte

3

0160 93974748
dalbring@roetgen.de

Frau

J.

Förster

Sachbearbeiterin

6

02471 18-22
jfoerste@roetgen.de

Frau

T.

Schanz

Sachbearbeiterin

6

02471 18-51
tschanz@roetgen.de