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Untersuchungsberechtigungsschein nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz

Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz ist vor Aufnahme einer Beschäftigung (Erstuntersuchung) und vor Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres (Nachuntersuchung) einer oder eines Jugendlichen (unter 18 Jahren) dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.

Für die dazu erforderliche ärztliche Untersuchung (Erst- und Nachuntersuchung) benötigt der oder die Jugendliche einen Untersuchungsberechtigungsschein.

Der Untersuchungsberechtigungsschein muss vor der Untersuchung beantragt und der Ärztin beziehungsweise dem Arzt bei der Untersuchung ausgehändigt werden.

Sie können den Untersuchungsberechtigungsschein hier beantragen:

Beim Wechsel des Arbeitgebers innerhalb des ersten Jahres ist von dem neuen Arbeitgeber das Untersuchungsergebnis bei dem bisherigen Arbeitgeber anzufordern. 

Alle Untersuchungsberechtigungsscheine, die über die Erst- und 1. Nachuntersuchung hinausgehen, können nur auf Antrag und persönlicher Vorsprache ausgestellt werden.

Roetgen muss Hauptwohnsitz sein.

Gut zu wissen


Gebühren

Gebührenfrei



Untersuchungsberechtigungsschein nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz

Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz ist vor Aufnahme einer Beschäftigung (Erstuntersuchung) und vor Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres (Nachuntersuchung) einer oder eines Jugendlichen (unter 18 Jahren) dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.

Für die dazu erforderliche ärztliche Untersuchung (Erst- und Nachuntersuchung) benötigt der oder die Jugendliche einen Untersuchungsberechtigungsschein.

Der Untersuchungsberechtigungsschein muss vor der Untersuchung beantragt und der Ärztin beziehungsweise dem Arzt bei der Untersuchung ausgehändigt werden.

Sie können den Untersuchungsberechtigungsschein hier beantragen:

Beim Wechsel des Arbeitgebers innerhalb des ersten Jahres ist von dem neuen Arbeitgeber das Untersuchungsergebnis bei dem bisherigen Arbeitgeber anzufordern. 

Alle Untersuchungsberechtigungsscheine, die über die Erst- und 1. Nachuntersuchung hinausgehen, können nur auf Antrag und persönlicher Vorsprache ausgestellt werden.

Roetgen muss Hauptwohnsitz sein.

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Erhebungsbogen für die Erstuntersuchung https://buergerportal.roetgen.de:443/roetgen-a-z/-/egov-bis-detail/dienstleistung/19845/show
Fachbereich 3 - Bürgerservice
Hauptstraße 55 52159 Roetgen

Frau

D.

Dörr

Sachbearbeiterin

1

02471 18-20
ddoerr@roetgen.de

Frau

R.

Henckel

Sachbearbeiterin

2

02471 18-21
rhenckel@roetgen.de
SG 3.33 - Einwohnermeldeamt
Hauptstraße 55 52159 Roetgen

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