Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Personen, die ihren Lebensunterhalt aus Altersgründen, wegen Krankheit oder Behinderung nicht aus eigenen Einkommen bestreiten können, haben Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ( SGB XII ).

Die Sozialleistung sichert den grundlegenden Lebensunterhalt von:

  • älteren Menschen nach Erreichen der Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII,
  • dauerhaft erwerbsgeminderten Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres, welche durch den Rententräger festgestellt wurde
  • Personen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind.

Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umfassen: 

  • den pauschalisierten Regelsatzzur Sicherung des Lebensunterhalts, zum Beispiel für Ernährung, Kleidung oder Körperpflege,
  • angemessene Unterkunfts- und Heizkosten,
  • einen Mehrbedarf(z.B. bei Alleinerziehung, bei Vorlage eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen "G" (Gehbehinderung), etc.),
  • Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge

Bildungs- und Teilhabeleistungen (BuT) für junge Erwachsene.

 

Die Hilfe zum Lebensunterhalt ist eine Form der Sozialhilfe und ist im Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) geregelt.

Sie ist eine Sozialleistung für Menschen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken können.

Hilfe zum Lebensunterhalt steht Ihnen zu, wenn Sie:

  • auch mit Hilfe anderer Personen, wie beispielsweise Ehefrau oder Ehemann, nicht für Ihren Lebensunterhalt aufkommen können.
  • das Rentenalter noch nicht erreicht haben
  • keine Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten
  • vorübergehend nicht in der Lage sind zu arbeiten (auch „vorübergehend erwerbsgemindert“ genannt)
  • keine oder nicht ausreichende Ansprüche auf andere Sozialleistungen haben, wie beispielsweise Kindergeld, Wohngeld, Arbeitslosengeld, Krankengeld und Elterngeld

Typische Empfängerinnen und Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt sind beispielweise Menschen, die eine zeitlich begrenzte Erwerbsminderungsrente erhalten, aber trotzdem hilfebedürftig sind oder auch längerfristig erkrankte Menschen. Auch Kinder unter 15 Jahren, die bei ihren Großeltern oder nur mit erwerbsgeminderten Personen zusammenleben, sind typische Empfängerinnen und Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt.

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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Personen, die ihren Lebensunterhalt aus Altersgründen, wegen Krankheit oder Behinderung nicht aus eigenen Einkommen bestreiten können, haben Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ( SGB XII ).

Die Sozialleistung sichert den grundlegenden Lebensunterhalt von:

  • älteren Menschen nach Erreichen der Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII,
  • dauerhaft erwerbsgeminderten Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres, welche durch den Rententräger festgestellt wurde
  • Personen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind.

Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umfassen: 

  • den pauschalisierten Regelsatzzur Sicherung des Lebensunterhalts, zum Beispiel für Ernährung, Kleidung oder Körperpflege,
  • angemessene Unterkunfts- und Heizkosten,
  • einen Mehrbedarf(z.B. bei Alleinerziehung, bei Vorlage eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen "G" (Gehbehinderung), etc.),
  • Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge

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Die Hilfe zum Lebensunterhalt ist eine Form der Sozialhilfe und ist im Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) geregelt.

Sie ist eine Sozialleistung für Menschen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken können.

Hilfe zum Lebensunterhalt steht Ihnen zu, wenn Sie:

  • auch mit Hilfe anderer Personen, wie beispielsweise Ehefrau oder Ehemann, nicht für Ihren Lebensunterhalt aufkommen können.
  • das Rentenalter noch nicht erreicht haben
  • keine Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten
  • vorübergehend nicht in der Lage sind zu arbeiten (auch „vorübergehend erwerbsgemindert“ genannt)
  • keine oder nicht ausreichende Ansprüche auf andere Sozialleistungen haben, wie beispielsweise Kindergeld, Wohngeld, Arbeitslosengeld, Krankengeld und Elterngeld

Typische Empfängerinnen und Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt sind beispielweise Menschen, die eine zeitlich begrenzte Erwerbsminderungsrente erhalten, aber trotzdem hilfebedürftig sind oder auch längerfristig erkrankte Menschen. Auch Kinder unter 15 Jahren, die bei ihren Großeltern oder nur mit erwerbsgeminderten Personen zusammenleben, sind typische Empfängerinnen und Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt.

Sozialhilfe, Hilfe nach SGBXII, Hilfe zum Lebensunterhalt https://buergerportal.roetgen.de:443/roetgen-a-z/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1952/show
Fachbereich 3 - Bürgerservice
Hauptstraße 55 52159 Roetgen

Frau

A.

Sayim

Sachbearbeiterin

5

02471 18-31
asayim@roetgen.de

Herr

T.

Frings

Stellvertretender Fachbereichsleiter & Teamleiter Soziales

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02471 18-24
tfrings@roetgen.de

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Franzen

Sachbearbeiterin

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SG 3.50 - Sozialamt
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