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Straßenbeleuchtung
Störungen in der Straßenbeleuchtung können der Westnetz online mitgeteilt werden, hierzu steht ein Kontaktformular zur Verfügung.
Die Gemeinde ist im Rahmen der Verkehrssicherungspflichten grundsätzlich dazu verpflichtet, den öffentlichen Verkehrsraum angemessen und ausreichend zu beleuchten.
Der Standort einer Straßenleuchte ist von verschiedenen Faktoren abhängig, z.B. der Leuchtstärke des Leuchtkörpers, der Masthöhe, der Anzahl der Leuchten in einem gewissen Bereich, den Grundstücksgrenzen etc. Grundsätzlich haben AnwohnerInnen eine Straßenleuchte gem. § 126 Abs. 1 BauGB vor und auf dem Grundstück zu dulden.
Straßenlaternen können unter Umständen eine geplante Einfahrt behindern oder den Zugang zum Grundstück erschweren. In einem solchen Fall ist es möglich, die störende Laterne auf Antrag und auf Kosten des betroffenen Grundstückseigentümers von der innogy versetzen zu lassen.
Es gilt hierbei das Verursacherprinzip, d.h., wenn der Anwohner die Versetzung der Leuchte wünscht, muss er auch die Kosten für die notwendigen Arbeiten übernehmen.
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Störung Straßenbeleuchtung OnlineAnsprechpartner/in
Störungen in der Straßenbeleuchtung können der Westnetz online mitgeteilt werden, hierzu steht ein Kontaktformular zur Verfügung.
Die Gemeinde ist im Rahmen der Verkehrssicherungspflichten grundsätzlich dazu verpflichtet, den öffentlichen Verkehrsraum angemessen und ausreichend zu beleuchten.
Der Standort einer Straßenleuchte ist von verschiedenen Faktoren abhängig, z.B. der Leuchtstärke des Leuchtkörpers, der Masthöhe, der Anzahl der Leuchten in einem gewissen Bereich, den Grundstücksgrenzen etc. Grundsätzlich haben AnwohnerInnen eine Straßenleuchte gem. § 126 Abs. 1 BauGB vor und auf dem Grundstück zu dulden.
Straßenlaternen können unter Umständen eine geplante Einfahrt behindern oder den Zugang zum Grundstück erschweren. In einem solchen Fall ist es möglich, die störende Laterne auf Antrag und auf Kosten des betroffenen Grundstückseigentümers von der innogy versetzen zu lassen.
Es gilt hierbei das Verursacherprinzip, d.h., wenn der Anwohner die Versetzung der Leuchte wünscht, muss er auch die Kosten für die notwendigen Arbeiten übernehmen.
Straßenleuchten versetzen, Störung Straßenlaternen https://buergerportal.roetgen.de:443/roetgen-a-z/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1385/showFrau
Angela
Schiffer
Sachbearbeiterin
25
Herr
Michael
Schlamann
Sachbearbeiter
25
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25
Herr
Michael
Schlamann
Sachbearbeiter
25
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Die Gemeinde ist im Rahmen der Verkehrssicherungspflichten grundsätzlich dazu verpflichtet, den öffentlichen Verkehrsraum angemessen und ausreichend zu beleuchten.
Der Standort einer Straßenleuchte ist von verschiedenen Faktoren abhängig, z.B. der Leuchtstärke des Leuchtkörpers, der Masthöhe, der Anzahl der Leuchten in einem gewissen Bereich, den Grundstücksgrenzen etc. Grundsätzlich haben AnwohnerInnen eine Straßenleuchte gem. § 126 Abs. 1 BauGB vor und auf dem Grundstück zu dulden.
Straßenlaternen können unter Umständen eine geplante Einfahrt behindern oder den Zugang zum Grundstück erschweren. In einem solchen Fall ist es möglich, die störende Laterne auf Antrag und auf Kosten des betroffenen Grundstückseigentümers von der innogy versetzen zu lassen.
Es gilt hierbei das Verursacherprinzip, d.h., wenn der Anwohner die Versetzung der Leuchte wünscht, muss er auch die Kosten für die notwendigen Arbeiten übernehmen.
https://buergerportal.roetgen.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/1385/show