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Baugenehmigung
Das Baugenehmigungsverfahren ist als Teil des Bauordnungsrechts in der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) geregelt.
Eine Baugenehmigung ist nach diesen Vorschriften grundsätzlich erforderlich bei
- der Errichtung,
- der Änderung und
- der Nutzungsänderung
von Anlagen (vgl. § 60 BauO NRW).
Ausnahmen von der Genehmigungspflicht sind in den §§ 61, 62, 63, 78 und 79 BauO NRW gelistet.
Informieren Sie sich möglichst frühzeitig bei der Bauaufsicht, ob Ihr geplantes Bauvorhaben baugenehmigungspflichtig ist bzw. welches Verfahren für Ihr geplantes Bauvorhaben durchzuführen ist:
Das Vereinfache Baugenehmigungsverfahren nach § 64 BauO NRW ist das Regelverfahren. Es wird für die Errichtung und Änderung sowie für Nutzungsänderungen von Vorhaben mit Ausnahme von großen Sonderbauten durchgeführt.
Ein Baugenehmigungsverfahren nach § 65 BauO NRW wird für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von großen Sonderbauten durchgeführt. Es werden alle öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften geprüft.
Sollen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans mehrere Gebäude in sehr ähnlicher Art (serielle Bauvorhaben) errichtet werden, besteht die Möglichkeit einer referentiellen Baugenehmigung nach § 66 Abs. 5 BauO NRW.
Mit baugenehmigungsungspflichtigen Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Baugenehmigung schriftlich erteilt worden ist.
Für Fragen steht Ihnen Frau Heinrichs zur Verfügung.
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Anträge BaugnehmigungsverfahrenAnsprechpartner/in
Das Baugenehmigungsverfahren ist als Teil des Bauordnungsrechts in der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) geregelt.
Eine Baugenehmigung ist nach diesen Vorschriften grundsätzlich erforderlich bei
- der Errichtung,
- der Änderung und
- der Nutzungsänderung
von Anlagen (vgl. § 60 BauO NRW).
Ausnahmen von der Genehmigungspflicht sind in den §§ 61, 62, 63, 78 und 79 BauO NRW gelistet.
Informieren Sie sich möglichst frühzeitig bei der Bauaufsicht, ob Ihr geplantes Bauvorhaben baugenehmigungspflichtig ist bzw. welches Verfahren für Ihr geplantes Bauvorhaben durchzuführen ist:
Das Vereinfache Baugenehmigungsverfahren nach § 64 BauO NRW ist das Regelverfahren. Es wird für die Errichtung und Änderung sowie für Nutzungsänderungen von Vorhaben mit Ausnahme von großen Sonderbauten durchgeführt.
Ein Baugenehmigungsverfahren nach § 65 BauO NRW wird für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von großen Sonderbauten durchgeführt. Es werden alle öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften geprüft.
Sollen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans mehrere Gebäude in sehr ähnlicher Art (serielle Bauvorhaben) errichtet werden, besteht die Möglichkeit einer referentiellen Baugenehmigung nach § 66 Abs. 5 BauO NRW.
Mit baugenehmigungsungspflichtigen Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Baugenehmigung schriftlich erteilt worden ist.
Für Fragen steht Ihnen Frau Heinrichs zur Verfügung.
Frau
Sabine
Frings
Stellvertretende Fachbereichsleiterin & Sachbearbeiterin
20
Frau
Sabine
Frings
Stellvertretende Fachbereichsleiterin & Sachbearbeiterin
20
Das Baugenehmigungsverfahren ist als Teil des Bauordnungsrechts in der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) geregelt.
Eine Baugenehmigung ist nach diesen Vorschriften grundsätzlich erforderlich bei
- der Errichtung,
- der Änderung und
- der Nutzungsänderung
von Anlagen (vgl. § 60 BauO NRW).
Ausnahmen von der Genehmigungspflicht sind in den §§ 61, 62, 63, 78 und 79 BauO NRW gelistet.
Informieren Sie sich möglichst frühzeitig bei der Bauaufsicht, ob Ihr geplantes Bauvorhaben baugenehmigungspflichtig ist bzw. welches Verfahren für Ihr geplantes Bauvorhaben durchzuführen ist:
Das Vereinfache Baugenehmigungsverfahren nach § 64 BauO NRW ist das Regelverfahren. Es wird für die Errichtung und Änderung sowie für Nutzungsänderungen von Vorhaben mit Ausnahme von großen Sonderbauten durchgeführt.
Ein Baugenehmigungsverfahren nach § 65 BauO NRW wird für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von großen Sonderbauten durchgeführt. Es werden alle öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften geprüft.
Sollen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans mehrere Gebäude in sehr ähnlicher Art (serielle Bauvorhaben) errichtet werden, besteht die Möglichkeit einer referentiellen Baugenehmigung nach § 66 Abs. 5 BauO NRW.
Mit baugenehmigungsungspflichtigen Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Baugenehmigung schriftlich erteilt worden ist.
Für Fragen steht Ihnen Frau Heinrichs zur Verfügung.