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Zweitwohnungssteuer

Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet.

Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung (§ 12 Abs. 2 des Melderechtsrahmengesetzes) für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den seiner Familienmitglieder innehat. Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch, dass sie zeitweilig zu anderen als den in Satz 1 genannten Zwecken genutzt wird.

Die Steuer wird nach dem jährlichen Mietaufwand berechnet. Der jährliche Mietaufwand ist die Nettokaltmiete, die der Steuerpflichtige für die Benutzung der Wohnung auf Grund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerpflicht im Jahr zu entrichten hätte (Jahresnettokaltmiete).

Für Wohnungen, die im Eigentum des Steuerpflichtigen stehen oder die dem Steuerpflichtigen unentgeltlich oder zu einem Entgelt unterhalb der ortsüblichen Miete überlassen sind, ist die Nettokaltmiete in der ortsüblichen Höhe anzusetzen. Sie wird von der Gemeinde in Anlehnung an die Nettokaltmiete geschätzt, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird.

Die Steuer beträgt jährlich 10 v. H. des Mietwertes.

Weiteres ergibt sich aus der Satzung zur Zweitwohnungssteuer in der derzeit geltenden Fassung.

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Gut zu wissen



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Zweitwohnungssteuer

Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet.

Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung (§ 12 Abs. 2 des Melderechtsrahmengesetzes) für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den seiner Familienmitglieder innehat. Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch, dass sie zeitweilig zu anderen als den in Satz 1 genannten Zwecken genutzt wird.

Die Steuer wird nach dem jährlichen Mietaufwand berechnet. Der jährliche Mietaufwand ist die Nettokaltmiete, die der Steuerpflichtige für die Benutzung der Wohnung auf Grund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerpflicht im Jahr zu entrichten hätte (Jahresnettokaltmiete).

Für Wohnungen, die im Eigentum des Steuerpflichtigen stehen oder die dem Steuerpflichtigen unentgeltlich oder zu einem Entgelt unterhalb der ortsüblichen Miete überlassen sind, ist die Nettokaltmiete in der ortsüblichen Höhe anzusetzen. Sie wird von der Gemeinde in Anlehnung an die Nettokaltmiete geschätzt, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird.

Die Steuer beträgt jährlich 10 v. H. des Mietwertes.

Weiteres ergibt sich aus der Satzung zur Zweitwohnungssteuer in der derzeit geltenden Fassung.

sh. Satzung der Gemeinde Roetgen

Steuerliche Anmeldung einer Zweitwohung https://buergerportal.roetgen.de:443/roetgen-a-z/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1129/show
Fachbereich 2 - Finanzverwaltung
Hauptstraße 55 52159 Roetgen

Frau

Lorraine

Hendricks

Sachbearbeiterin

13

02471 18-18
lorraine.hendricks@roetgen.de
SG 2.22 - Steueramt
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Lorraine

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