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Vergnügungssteuer

Der Besteuerung unterliegen die im Gemeindegebiet veranstalteten Vergnügungen. Hierzu gehören zum Beispiel der Betrieb von Geldspiel- und Unterhaltungsspielgeräten. Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter).

Alle Veranstaltungen sind spätestens zwei Wochen vor deren Beginn beim Steueramt anzumelden.

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Ansprechpartner/in

Weiterführende Informationen

Die aktuelle Satzung finden Sie unter https://www.roetgen.de/rathaus-und-service/ortsrecht/


Vergnügungssteuer

Der Besteuerung unterliegen die im Gemeindegebiet veranstalteten Vergnügungen. Hierzu gehören zum Beispiel der Betrieb von Geldspiel- und Unterhaltungsspielgeräten. Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter).

Alle Veranstaltungen sind spätestens zwei Wochen vor deren Beginn beim Steueramt anzumelden.

Die aktuelle Satzung finden Sie unter https://www.roetgen.de/rathaus-und-service/ortsrecht/

Geldspielgeräte, Spielgerätesteuer, https://buergerportal.roetgen.de:443/roetgen-a-z/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1128/show
Fachbereich 2 - Finanzverwaltung
Hauptstraße 55 52159 Roetgen

Frau

Lorraine

Hendricks

Sachbearbeiterin

13

02471 18-18
lorraine.hendricks@roetgen.de
SG 2.22 - Steueramt
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