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Abwassergebühren
Die Gebühr für Schmutzwasser wird nach der Menge des häuslichen und gewerblichen Schmutzwassers berechnet, das der Abwasseranlage von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt wird. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter Schmutzwasser. Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.
Als Schmutzwassermenge gilt die aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogene Frischwassermenge und die aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z. B. privaten Brunnen, Regenwasser-nutzungsanlagen) gewonnene Wassermenge, abzüglich der auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, die nicht in die gemeindliche Abwasseranlage eingeleitet werden.
Die dem Grundstück zugeführten Wassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt.
Bei dem aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogenem Wasser gilt die mit dem Wasserzähler gemessene Wassermenge als Verbrauchsmenge. Hat der Wasserzähler nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wassermenge von der Gemeinde geschätzt.
Die Gemeinde erhebt für den Bereich der Schmutzwassergebühr am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Kalenderjahres nach § 6 Abs. 4 KAG NRW Vorausleistungen auf die Jahres-Schmutzwassergebühr in Höhe von ¼ der Schmutzwassermenge, die sich aus der letzten durch den Wasserversorger mitgeteilten Jahresfrischwasserverbrauchsmenge (bezogen auf 365 Tage) ergibt. Liegt ein solcher Wert nicht vor, bemessen sich die Abschlagszahlungen und Teilzahlungen nach der satzungsrechtlichen Bestimmungen im Rahmen der Mindestgebührenfestsetzung, oder aufgrund eines individuell nachgewiesenen und vergleichbaren Verbrauchswerten. Dieser Nachweis obliegt dem Gebührenpflichtigen.
Der Vorausleistungssatz entspricht dem Gebührensatz für das jeweilige Kalenderjahr.
Die Gebühr entsteht am 01.01. des jeweiligen Kalenderjahres und richtet sich nach dem zu diesem Zeitpunkt der Gemeinde durch den zuständigen Wasserversorger mitgeteilten letzten Jahresfrischwasserverbrauch bezogen auf 365 Tage. Sobald im laufenden Kalenderjahr seitens des Wasserversorgers aufgrund neuer Jahresrechnungsstellung ein neuer, aktueller, Jahresfrischwasserverbrauch der Gemeinde bekannt gegeben wird, bildet dieser die endgültige Festsetzung für das laufende Kalenderjahr und wird über einen entsprechenden Berichtigungsbescheid endgültig festgesetzt (Abrechnung).
Gleichzeitig bildet dieser neue Jahresfrischwasserverbrauchswert die Grundlage für die Vorausleistung zum 01.01. des Folgejahres.
Niederschlagswassergebühr
Grundlage der Gebührenberechnung für das Niederschlagswasser ist die Quadratmeterzahl der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann.
Eine nicht leitungsgebundene Zuleitung liegt insbesondere vor, wenn von bebauten und/oder befestigten Flächen oberirdisch aufgrund des Gefälles Niederschlagswasser in die gemeindlichen Abwasseranlagen gelangen kann.
Die bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen werden im Wege der Befragung der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke ermittelt. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der Gemeinde auf Anforderung die Quadratmeterzahl der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten sowie in die öffentliche Abwasseranlage abflusswirksame Fläche auf seinem Grundstück mitzuteilen (Mitwirkungspflicht).
Insbesondere ist er verpflichtet, zu einem von der Gemeinde vorgelegten Lageplan über die bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigte sowie abflusswirksamen Flächen auf seinem Grundstück Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob diese Flächen durch die Gemeinde zutreffend ermittelt wurden. Auf Anforderung der Gemeinde hat der Grundstückseigentümer einen Lageplan oder andere geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen sämtliche bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen entnommen werden können. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde die Vorlage weiterer Unterlagen fordern.
Kommt der Grundstückseigentümer seiner Mitwirkungspflicht nicht nach oder liegen für ein Grundstück keine geeigneten Angaben/ Unterlagen des Grundstückseigentümers vor, wird die bebaute (bzw. überbaute) und/oder befestigte abflusswirksame Fläche von der Gemeinde geschätzt. Die Datenerhebung, Datenspeicherung und Datennutzung erfolgt zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde (z. B. Planung und ausreichende Dimensionierung der öffentlichen Kanäle), zur verursachergerechten Abrechnung der Niederschlagswassergebühr und zum Nachweis der rechtmäßigen Erhebung der Niederschlagswassergebühr.
Insoweit hat der Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner den damit verbundenen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu dulden. Wird die Größe der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Fläche verändert, so dass weitere Flächen zur Veranlagung kommen, hat der Grundstückseigentümer dies der Gemeinde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Veränderung anzuzeigen.
Die veränderte Größe der bebauten und/oder befestigten Fläche wird mit dem ersten Tag des auf die Fertigstellung der Änderung folgenden Monats berücksichtigt.
Eine Rücknahme bereits veranlagter Flächen, durch geänderte, nicht abflussrelevante Ableitung dieser Flächen (Entsiegelung), kann nur nach vorheriger Genehmigung und Prüfung der Gemeinde und deren ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung erfolgen.
Flächen werden dann nur zur Hälfte als gebührenwirksam angesehen, wenn sie mit wasserdurchlässigem Material (z.B. Rasengittersteine oder sog. Ökopflaster) befestigt sind.
Die Wasserdurchlässigkeit hat der Gebührenpflichtige durch Gutachten oder Zertifikate des Herstellers nachzuweisen; ebenso wie den in diesem Sinne ordnungsgemäßen Einbau.
Pflasterbeläge, die ihre Wasserdurchlässigkeit lediglich auf die Fugenbreite bzw. die bauliche Ausgestaltung der Fugen stützen, werden nicht als wasserdurchlässig im Sinne dieser Satzung anerkannt.
Ebenso zur Hälfte berücksichtigt werden sog. „Gründächer“ und Dachflächen, die an eine Brauchwasseranlage mit Hausanschluss angeschlossen sind, wenn das aus dieser Brauchwasseranlage entnommene Wasser gebührenrechtlich veranlagt wird. Lediglich zur Gartenbewässerung eingerichtete Regenauffanganlagen sind nicht gebührenmindernd.
Die Gemeinde erhebt für den Bereich der Niederschlagswassergebühr am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Kalenderjahres Abschlagszahlungen in Höhe von ¼ des Betrages der mit dem Gebührenbescheid festgelegten Jahresgebühr für Niederschlagswasser. Die Gebühr entsteht am 01.01. des jeweiligen Kalenderjahres.
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Ansprechpartner/in
Die Gebühr für Schmutzwasser wird nach der Menge des häuslichen und gewerblichen Schmutzwassers berechnet, das der Abwasseranlage von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt wird. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter Schmutzwasser. Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.
Als Schmutzwassermenge gilt die aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogene Frischwassermenge und die aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z. B. privaten Brunnen, Regenwasser-nutzungsanlagen) gewonnene Wassermenge, abzüglich der auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, die nicht in die gemeindliche Abwasseranlage eingeleitet werden.
Die dem Grundstück zugeführten Wassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt.
Bei dem aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogenem Wasser gilt die mit dem Wasserzähler gemessene Wassermenge als Verbrauchsmenge. Hat der Wasserzähler nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wassermenge von der Gemeinde geschätzt.
Die Gemeinde erhebt für den Bereich der Schmutzwassergebühr am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Kalenderjahres nach § 6 Abs. 4 KAG NRW Vorausleistungen auf die Jahres-Schmutzwassergebühr in Höhe von ¼ der Schmutzwassermenge, die sich aus der letzten durch den Wasserversorger mitgeteilten Jahresfrischwasserverbrauchsmenge (bezogen auf 365 Tage) ergibt. Liegt ein solcher Wert nicht vor, bemessen sich die Abschlagszahlungen und Teilzahlungen nach der satzungsrechtlichen Bestimmungen im Rahmen der Mindestgebührenfestsetzung, oder aufgrund eines individuell nachgewiesenen und vergleichbaren Verbrauchswerten. Dieser Nachweis obliegt dem Gebührenpflichtigen.
Der Vorausleistungssatz entspricht dem Gebührensatz für das jeweilige Kalenderjahr.
Die Gebühr entsteht am 01.01. des jeweiligen Kalenderjahres und richtet sich nach dem zu diesem Zeitpunkt der Gemeinde durch den zuständigen Wasserversorger mitgeteilten letzten Jahresfrischwasserverbrauch bezogen auf 365 Tage. Sobald im laufenden Kalenderjahr seitens des Wasserversorgers aufgrund neuer Jahresrechnungsstellung ein neuer, aktueller, Jahresfrischwasserverbrauch der Gemeinde bekannt gegeben wird, bildet dieser die endgültige Festsetzung für das laufende Kalenderjahr und wird über einen entsprechenden Berichtigungsbescheid endgültig festgesetzt (Abrechnung).
Gleichzeitig bildet dieser neue Jahresfrischwasserverbrauchswert die Grundlage für die Vorausleistung zum 01.01. des Folgejahres.
Niederschlagswassergebühr
Grundlage der Gebührenberechnung für das Niederschlagswasser ist die Quadratmeterzahl der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann.
Eine nicht leitungsgebundene Zuleitung liegt insbesondere vor, wenn von bebauten und/oder befestigten Flächen oberirdisch aufgrund des Gefälles Niederschlagswasser in die gemeindlichen Abwasseranlagen gelangen kann.
Die bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen werden im Wege der Befragung der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke ermittelt. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der Gemeinde auf Anforderung die Quadratmeterzahl der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten sowie in die öffentliche Abwasseranlage abflusswirksame Fläche auf seinem Grundstück mitzuteilen (Mitwirkungspflicht).
Insbesondere ist er verpflichtet, zu einem von der Gemeinde vorgelegten Lageplan über die bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigte sowie abflusswirksamen Flächen auf seinem Grundstück Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob diese Flächen durch die Gemeinde zutreffend ermittelt wurden. Auf Anforderung der Gemeinde hat der Grundstückseigentümer einen Lageplan oder andere geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen sämtliche bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen entnommen werden können. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde die Vorlage weiterer Unterlagen fordern.
Kommt der Grundstückseigentümer seiner Mitwirkungspflicht nicht nach oder liegen für ein Grundstück keine geeigneten Angaben/ Unterlagen des Grundstückseigentümers vor, wird die bebaute (bzw. überbaute) und/oder befestigte abflusswirksame Fläche von der Gemeinde geschätzt. Die Datenerhebung, Datenspeicherung und Datennutzung erfolgt zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde (z. B. Planung und ausreichende Dimensionierung der öffentlichen Kanäle), zur verursachergerechten Abrechnung der Niederschlagswassergebühr und zum Nachweis der rechtmäßigen Erhebung der Niederschlagswassergebühr.
Insoweit hat der Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner den damit verbundenen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu dulden. Wird die Größe der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Fläche verändert, so dass weitere Flächen zur Veranlagung kommen, hat der Grundstückseigentümer dies der Gemeinde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Veränderung anzuzeigen.
Die veränderte Größe der bebauten und/oder befestigten Fläche wird mit dem ersten Tag des auf die Fertigstellung der Änderung folgenden Monats berücksichtigt.
Eine Rücknahme bereits veranlagter Flächen, durch geänderte, nicht abflussrelevante Ableitung dieser Flächen (Entsiegelung), kann nur nach vorheriger Genehmigung und Prüfung der Gemeinde und deren ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung erfolgen.
Flächen werden dann nur zur Hälfte als gebührenwirksam angesehen, wenn sie mit wasserdurchlässigem Material (z.B. Rasengittersteine oder sog. Ökopflaster) befestigt sind.
Die Wasserdurchlässigkeit hat der Gebührenpflichtige durch Gutachten oder Zertifikate des Herstellers nachzuweisen; ebenso wie den in diesem Sinne ordnungsgemäßen Einbau.
Pflasterbeläge, die ihre Wasserdurchlässigkeit lediglich auf die Fugenbreite bzw. die bauliche Ausgestaltung der Fugen stützen, werden nicht als wasserdurchlässig im Sinne dieser Satzung anerkannt.
Ebenso zur Hälfte berücksichtigt werden sog. „Gründächer“ und Dachflächen, die an eine Brauchwasseranlage mit Hausanschluss angeschlossen sind, wenn das aus dieser Brauchwasseranlage entnommene Wasser gebührenrechtlich veranlagt wird. Lediglich zur Gartenbewässerung eingerichtete Regenauffanganlagen sind nicht gebührenmindernd.
Die Gemeinde erhebt für den Bereich der Niederschlagswassergebühr am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Kalenderjahres Abschlagszahlungen in Höhe von ¼ des Betrages der mit dem Gebührenbescheid festgelegten Jahresgebühr für Niederschlagswasser. Die Gebühr entsteht am 01.01. des jeweiligen Kalenderjahres.
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Daniela
Meyer
Stellvertretende Fachbereichsleiterin & Sachbearbeiterin
14
Frau
Daniela
Meyer
Stellvertretende Fachbereichsleiterin & Sachbearbeiterin
14
Die Gebühr für Schmutzwasser wird nach der Menge des häuslichen und gewerblichen Schmutzwassers berechnet, das der Abwasseranlage von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt wird. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter Schmutzwasser. Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.
Als Schmutzwassermenge gilt die aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogene Frischwassermenge und die aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z. B. privaten Brunnen, Regenwasser-nutzungsanlagen) gewonnene Wassermenge, abzüglich der auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, die nicht in die gemeindliche Abwasseranlage eingeleitet werden.
Die dem Grundstück zugeführten Wassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt.
Bei dem aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogenem Wasser gilt die mit dem Wasserzähler gemessene Wassermenge als Verbrauchsmenge. Hat der Wasserzähler nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wassermenge von der Gemeinde geschätzt.
Die Gemeinde erhebt für den Bereich der Schmutzwassergebühr am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Kalenderjahres nach § 6 Abs. 4 KAG NRW Vorausleistungen auf die Jahres-Schmutzwassergebühr in Höhe von ¼ der Schmutzwassermenge, die sich aus der letzten durch den Wasserversorger mitgeteilten Jahresfrischwasserverbrauchsmenge (bezogen auf 365 Tage) ergibt. Liegt ein solcher Wert nicht vor, bemessen sich die Abschlagszahlungen und Teilzahlungen nach der satzungsrechtlichen Bestimmungen im Rahmen der Mindestgebührenfestsetzung, oder aufgrund eines individuell nachgewiesenen und vergleichbaren Verbrauchswerten. Dieser Nachweis obliegt dem Gebührenpflichtigen.
Der Vorausleistungssatz entspricht dem Gebührensatz für das jeweilige Kalenderjahr.
Die Gebühr entsteht am 01.01. des jeweiligen Kalenderjahres und richtet sich nach dem zu diesem Zeitpunkt der Gemeinde durch den zuständigen Wasserversorger mitgeteilten letzten Jahresfrischwasserverbrauch bezogen auf 365 Tage. Sobald im laufenden Kalenderjahr seitens des Wasserversorgers aufgrund neuer Jahresrechnungsstellung ein neuer, aktueller, Jahresfrischwasserverbrauch der Gemeinde bekannt gegeben wird, bildet dieser die endgültige Festsetzung für das laufende Kalenderjahr und wird über einen entsprechenden Berichtigungsbescheid endgültig festgesetzt (Abrechnung).
Gleichzeitig bildet dieser neue Jahresfrischwasserverbrauchswert die Grundlage für die Vorausleistung zum 01.01. des Folgejahres.
Niederschlagswassergebühr
Grundlage der Gebührenberechnung für das Niederschlagswasser ist die Quadratmeterzahl der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann.
Eine nicht leitungsgebundene Zuleitung liegt insbesondere vor, wenn von bebauten und/oder befestigten Flächen oberirdisch aufgrund des Gefälles Niederschlagswasser in die gemeindlichen Abwasseranlagen gelangen kann.
Die bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen werden im Wege der Befragung der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke ermittelt. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der Gemeinde auf Anforderung die Quadratmeterzahl der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten sowie in die öffentliche Abwasseranlage abflusswirksame Fläche auf seinem Grundstück mitzuteilen (Mitwirkungspflicht).
Insbesondere ist er verpflichtet, zu einem von der Gemeinde vorgelegten Lageplan über die bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigte sowie abflusswirksamen Flächen auf seinem Grundstück Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob diese Flächen durch die Gemeinde zutreffend ermittelt wurden. Auf Anforderung der Gemeinde hat der Grundstückseigentümer einen Lageplan oder andere geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen sämtliche bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen entnommen werden können. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde die Vorlage weiterer Unterlagen fordern.
Kommt der Grundstückseigentümer seiner Mitwirkungspflicht nicht nach oder liegen für ein Grundstück keine geeigneten Angaben/ Unterlagen des Grundstückseigentümers vor, wird die bebaute (bzw. überbaute) und/oder befestigte abflusswirksame Fläche von der Gemeinde geschätzt. Die Datenerhebung, Datenspeicherung und Datennutzung erfolgt zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde (z. B. Planung und ausreichende Dimensionierung der öffentlichen Kanäle), zur verursachergerechten Abrechnung der Niederschlagswassergebühr und zum Nachweis der rechtmäßigen Erhebung der Niederschlagswassergebühr.
Insoweit hat der Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner den damit verbundenen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu dulden. Wird die Größe der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Fläche verändert, so dass weitere Flächen zur Veranlagung kommen, hat der Grundstückseigentümer dies der Gemeinde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Veränderung anzuzeigen.
Die veränderte Größe der bebauten und/oder befestigten Fläche wird mit dem ersten Tag des auf die Fertigstellung der Änderung folgenden Monats berücksichtigt.
Eine Rücknahme bereits veranlagter Flächen, durch geänderte, nicht abflussrelevante Ableitung dieser Flächen (Entsiegelung), kann nur nach vorheriger Genehmigung und Prüfung der Gemeinde und deren ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung erfolgen.
Flächen werden dann nur zur Hälfte als gebührenwirksam angesehen, wenn sie mit wasserdurchlässigem Material (z.B. Rasengittersteine oder sog. Ökopflaster) befestigt sind.
Die Wasserdurchlässigkeit hat der Gebührenpflichtige durch Gutachten oder Zertifikate des Herstellers nachzuweisen; ebenso wie den in diesem Sinne ordnungsgemäßen Einbau.
Pflasterbeläge, die ihre Wasserdurchlässigkeit lediglich auf die Fugenbreite bzw. die bauliche Ausgestaltung der Fugen stützen, werden nicht als wasserdurchlässig im Sinne dieser Satzung anerkannt.
Ebenso zur Hälfte berücksichtigt werden sog. „Gründächer“ und Dachflächen, die an eine Brauchwasseranlage mit Hausanschluss angeschlossen sind, wenn das aus dieser Brauchwasseranlage entnommene Wasser gebührenrechtlich veranlagt wird. Lediglich zur Gartenbewässerung eingerichtete Regenauffanganlagen sind nicht gebührenmindernd.
Die Gemeinde erhebt für den Bereich der Niederschlagswassergebühr am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Kalenderjahres Abschlagszahlungen in Höhe von ¼ des Betrages der mit dem Gebührenbescheid festgelegten Jahresgebühr für Niederschlagswasser. Die Gebühr entsteht am 01.01. des jeweiligen Kalenderjahres.
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