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Wohnsitz

Beschreibung

Das Einwohnermeldeamt nimmt u.a. Aufgaben als Meldebehörde für das Gebiet der Gemeinde Roetgen. Ihm obliegt die Pflicht zur Führung des Melderegisters. Das Melderegister dient dazu, alle Einwohnerinnen und Einwohner mit Wohnsitz Roetgen zu registrieren. Neben Namen und Adresse werden auch andere wesentliche Merkmale wie Geburtstag, Familienstand und Religionszugehörigkeit gespeichert.

Damit das Melderegister immer aktuell ist, ist jeder verpflichtet sich anzumelden, wenn er eine Wohnung bezieht, und hat sich abzumelden, wenn er aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung in Deutschland bezieht.

Im Folgenden finden sie allgemeine Informationen, was Sie bei der Anmeldung und Abmeldung beachten und mitbringen müssen.

Anmeldung: Wer eine Wohnung bezieht,

  • hat sich innerhalb von 2 Wochen bei der Meldebehörde anzumelden Meldepflichtig sind alle Personen ab 16 Jahren, die eine Wohnung beziehen.

Nicht meldepflichtig sind

  • Personen bis 16 Jahren hier trifft die Meldepflicht die Person, in dessen Haushalt das Kind wohnt
  • Personen, die für eine Wohnung innerhalb Deutschlands gemeldet sind und für weniger als sechs Monate eine Wohnung innerhalb Roetgens beziehen

Personen, die im Ausland wohnen, und sich für Besuchszwecke sich nicht länger als drei Monate in Deutschland aufhalten.

Die Meldepflicht ist höchstpersönlich. Grundsätzlich muss jede Person für die Anmeldung persönlich bei der Meldebehörde vorsprechen.

Können einzelne Meldepflichtige persönlich nicht erscheinen, füllen diese einen der folgenden Meldescheine aus und lassen diesen von einer bevollmächtigten Person (Vordruck für Vollmacht siehe unten) oder bei Anmeldung von Familien durch eine weitere meldepflichtige Person (z.B. Ehegatte) im Einwohnermeldeamt vorlegen.


Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass aller zuziehenden Personen (bitte alle vorhandenen in- und ausländischen Dokumente mitbringen)
  • Wohnungsgeberbestätigung (siehe Hinweise)
  • sofern vorhanden: Nachweise zum Familienstand (z.B. Heiratsurkunde, Scheidungsurteil, Ledigkeitsbescheinigung, etc. - bitte beachten Sie die Informationen zu ausländischen Urkunden)
  • Geburtsurkunde

(nur für minderjährige Personen - bitte beachten Sie die Informationen zu ausländischen Urkunden)

Bei Anmeldung eines Kindes

Einverständnis des anderen Elternteils oder Nachweis über das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht

(entfällt, wenn das Kind mit einem Elternteil gemeinsam umgezogen ist und bereits vor dem Umzug keine Haushaltsgemeinschaft mit dem anderen Elternteil bestand)


Fristen

Die Anmeldung muss innerhalb von zwei Wochen nach Bezug der Wohnung erfolgen. Die Frist gilt auch, wenn der bisherige Wohnsitz beibehalten wird.

Die Überschreitung der Meldefrist stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Verwarnungs- bzw. Bußgeld geahndet werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass Anmeldungen nicht vor dem tatsächlichen Einzug möglich sind.


Hinweise und Besonderheiten

Hinweise zur Wohnungsgeberbestätigung

 

Seit Ende 2015 muss bei jeder Anmeldung eine Wohnungsgeberbestätigung vorgelegt werden. In dieser muss der*die Wohnungsgeber*in den tatsächlichen Einzug der meldepflichtigen Person(en) bestätigen, daher sind Mietverträge kein Ersatz für eine Wohnungsgeberbestätigung.

Die Wohnungsgeberbestätigung muss durch den*die Eigentümer*in oder den*die Hauptmieter*in der Wohnung ausgefüllt und unterschrieben werden. Eigentümer*innen können das Ausfüllen der Wohnungsgeberbestätigung an Hausverwaltungen oder beauftragte Personen delegieren.

Personen, die selbst genutztes Wohneigentum beziehen, können die Bestätigung selber ausfüllen, müssen jedoch bei Anmeldung einen Eigentumsnachweis vorlegen (z. B. Grundbuchauszug, notariellen Kaufvertrag, etc.).

Falls die Erlangung der Wohnungsgeberbestätigung aufgrund fehlender Mitwirkung nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist, wird eine telefonische Kontaktaufnahme mit der Meldebehörde empfohlen.


Kosten

gebührenfrei