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Pfändung, Vollstreckung, Zwangsvollstreckung
Beschreibung
Die Vollstreckung nimmt die Aufgaben der Vollstreckungsbehörde der Gemeinde Roetgen nach § 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz Nordrhein-Westfalen wahr. Der Vollstreckungsbehörde obliegt die Beitreibung öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Geldforderungen der Gemeinde Roetgen sowie zahlreicher anderer Behörden.
Die Gemeinde Roetgen bedient sich zur Beitreibung der offenen Forderungen gemeindlicher Vollziehungsbediensteter, die im Außendienst tätig sind, überwiegend aber auch Mitarbeiter*innen im Innendienst.
Unter Beitreibung im vorgenannten Sinne versteht man
- die Vermögensermittlung im Vorfeld der Vollstreckung
- die Zahlungsaufforderung mit Androhung der Vermögensauskunft
- die gütliche Einigung mit dem säumigen Schuldner und Vereinbarung
von Teilzahlungsbeträgen
- die Pfändung beweglicher Sachen einschließlich Kraftfahrzeuge
- die Einleitung von Erzwingungshaftverfahren bei Bußgeldern
- die Pfändung von Einkommen beim Arbeitgeber
- die Pfändung von Zahlungsansprüchen aus Konten bei Geldinstituten
oder anderen verwertbaren Rechten.
Soweit eine Pfändung beweglicher Gegenstände vorgenommen wird, können diese im Internet unter www.zollauktion.de versteigert werden, sofern der Pfandgegenstand nicht vorher ausgelöst wird. Die Vermögensauskunft wird durch die Gerichtsvollzieher*innen der Justiz auf Antrag der Gemeinde Roetgen abgenommen. Bei Unpfändbarkeit und Nichtzahlung veranlasst die Gemeinde Roetgen die Eintragung in das zentrale Schuldnerverzeichnis.
Weiterhin meldet die Gemeinde Roetgen auch Forderungen zu bestehenden Insolvenzverfahren an oder setzt Forderungen im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens durch. Vollstreckungsmaßnahmen in den Grundbesitz (z. B. Eintragung einer Zwangssicherungshypothek oder die Einleitung der Zwangsversteigerung) werden auf Antrag der Vollstreckungsbehörde durch das für das Grundstück zuständige Amtsgericht durchgeführt.
Soweit die Forderungen vor Ort außerhalb Roetgens beigetrieben werden sollen, wird in der Regel das örtlich zuständige Vollstreckungsorgan im Auftrag der Gemeinde Roetgen tätig. Über Amts-, Rechtshilfe- und Vollstreckungsabkommen sowie auf der Grundlage des EG Beitreibungsgesetzes kann auch gegen einen im Ausland wohnenden Schuldner vollstreckt werden.
Nebenforderungen
Die Grundlage einer Beitreibung ist neben dem Leistungsbescheid und der Fälligkeit der Leistung eine Mahnung, die jeder Vollstreckungsmaßnahme voraus geht. Erfolgt binnen einer Woche nach der Mahnung noch immer keine Zahlung, ergeht zusätzlich eine Vollstreckungsvorankündigung.
Neben der Mahngebühr und dem Auslagensersatz für die Vollstreckungsvorankündigung entstehen bei Steuer- und Gebührenforderungen darüber hinaus noch Säumniszuschläge von monatlich 1 vom Hundert der Hauptforderung für jeden angefangenen Monat der Säumnis.
Wird die Vollstreckung eingeleitet, entstehen zusätzlich noch Pfändungsgebühren, die ohne gesonderten Bescheid zwangsweise beigetrieben werden können. Alle vorgenannten Gebühren, Kosten und Säumniszuschläge sind in jedem Fall vom Schuldner zu entrichten.
Gewerbeuntersagungsverfahren
Die Vollstreckung ist gehalten, bei Anzeichen, die auf eine Unzuverlässigkeit des Gewerbtreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragen Person hindeuten, ein Gewerbeuntersagungsverfahren zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten einzuleiten.
Anhaltspunkte hierfür liegen bereits vor, wenn laufende Steuern nicht fristgerecht entrichtet werden, so dass erhebliche Zahlungsrückstände entstehen. Steuerpflichtigen mit bereits bestehenden oder drohenden Rückständen wird angeraten, sich frühzeitig mit dem Fachbereich 2in Verbindung zu setzen.
Vollstreckungsaufschub
Sofern ein Schuldner nicht in der Lage ist, die geforderten Rückstände sofort zu begleichen, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, einen Vollstreckungsaufschub bei gleichzeitiger Leistung von Teilzahlungsbeträgen zu beantragen.
Hierzu ist vorab telefonisch mit den zuständigen Ansprechpartnern ein persönlicher Besprechungstermin zu vereinbaren. Folgende Unterlagen werden für den Termin benötigt:
- Kontoauszüge der letzten drei Monate
- Gehaltsnachweise oder Bescheid über den Bezug von Sozialleistungen
- Nachweise über bestehende Zahlungsverpflichtungen
Die Gewährung eines Vollstreckungsaufschubs stellt einen gesetzlich sehr engen Ausnahmetatbestand dar und ist keinesfalls als Regelleistung anzusehen.
Amtshilfeersuchen
Die Vollstreckung vollstreckt nicht nur Forderungen der Gemeinde Roetgen, sondern auch Forderungen bestimmter anderer Behörden. Hierbei handelt es sich um eine behördliche Dienstleistung für andere Gläubiger für im Verwaltungszwangsverfahren eintreibbare Geldforderungen.
Die Gemeinde Roetgen ist gesetzliche Vollstreckungsbehörde unter anderem für folgende Forderungsgläubiger in Nordrhein-Westfalen:
- ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
- Industrie- und Handelskammer
- Handwerkskammern und -innungen, andere berufsständische Kammern
- Kirchengemeinden
- öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure
- Zweckverbände
- Versorgungswerke
- sowie die meisten anderen unter Landesaufsicht stehenden Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts
Die Gemeinde Roetgen ist örtlich zuständig, wenn der Schuldner in Roetgen wohnhaft oder ansässig ist.
Die Vollstreckung erfolgt auch für ausländische öffentliche Stellen, soweit zwischen-staatliche Vereinbarungen und die gesetzlichen Regelungen zur Umsetzung dieser Vereinbarung dies vorsehen.
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- Fachbereich 2 - Finanzverwaltung
-
- Hauptstraße 55
- 52159 Roetgen
-
- SG 2.21 - Gemeindekasse
-
- Hauptstraße 55
- 52159 Roetgen
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
Frau Mira Kurschildgen
Sachbearbeiterin- Telefon:
- 02471 18-14
- E-Mail:
- kasse@roetgen.de
-
Frau Nina Kosciankowsky
Sachbearbeiterin- Telefon:
- 02471 18-13
- E-Mail:
- kasse@roetgen.de