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Aufbruchgenehmigung

Beschreibung

Der Aufbruch einer öffentlichen Verkehrsfläche bedarf einer Genehmigung des zuständigen Straßenbaulastträgers, diese ist i.d.R. bei der Gemeinde Roetgen zu beantragen.

Bei Aufbrüchen an Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrten ist die Genehmigung des jeweiligen Baulastträgers notwendig.  Im Falle der Kreisstraßen ist die StädteRegion Aachen Straßenbaulastträger, für die Land- und Bundestraßen ist es der Landesbetrieb Straßenbau "Straßen.NRW"..

Ein Antrag zum „Aufbruch einer öffentlichen Verkehrsfläche" ist erforderlich bei Baumaßnahmen die ganz oder teilweise in der öffentlichen Verkehrsfläche stattfinden (z.B. Verlegung von Versorgungsleitungen, Aufgrabungen infolge von Arbeiten an Hausfassaden z.B. bei Kelleraußenwandisolierung, Wärmedämmung oder Verklinkerung der Fassade u.ä.). Die nötigen Arbeiten dürfen nur durch Fachunternehmen mit einer Eintragung in der „Handwerksrolle Straßenbau" oder einer IHK-Eintragung ausgeführt werden, zudem ist von diesen Fachunternehmen vor Beginn der Arbeiten ein Antrag zur Verkehrslenkung über die StädteRegion Aachen (Abteilung für Straßenbau und Verkehrslenkung) zu stellen.


Erforderliche Unterlagen

Zur Bearbeitung des Antrags sind ein vollständig ausgefülltes Antragsformular sowie ein Lageplan im
Maßstab 1:250, in dem Angaben über Lage, Breite, Länge und Tiefe des geplanten Aufbruchs sowie über ggf. zu versetzende Verkehrszeichen und Beleuchtungsmaste enthalten sein müssen erforderlich.


Verfahrensablauf

Grundsätzlich ist bei baulicher Veränderung der öffentlichen Verkehrsfläche immer die Genehmigung des Straßenbaulastträgers, i.d.R. der Gemeinde Roetgen einzuholen. Im Falle eines Aufbruchs ist ein digitaler Antrag auf dem Aufbruchkataster der Gemeinde Roetgen erreichbar unter der Internetadresse Sweco (rosyweb.de) zu stellen. 

Die Kosten des Aufbruchs und der Wiederherstellung der Verkehrsfläche trägt der Antragsteller. Weitere Festlegungen erhält der Antragstelle in der später erteilten Genehmigung.

Eine Aufbruchgenehmigung wird nur erteilt, wenn wie vorgenannt auch ein Antrag zur Verkehrslenkung über die StädteRegion gestellt wurde.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen