Untersuchungsberechtigungsschein nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
Beschreibung
Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz ist vor Aufnahme einer Beschäftigung (Erstuntersuchung) und vor Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres (Nachuntersuchung) einer oder eines Jugendlichen (unter 18 Jahren) dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
Für die dazu erforderliche ärztliche Untersuchung (Erst- und Nachuntersuchung) benötigt der oder die Jugendliche einen Untersuchungsberechtigungsschein.
Der Untersuchungsberechtigungsschein muss vor der Untersuchung beantragt und der Ärztin beziehungsweise dem Arzt bei der Untersuchung ausgehändigt werden.
Sie können den Untersuchungsberechtigungsschein hier beantragen:
Beim Wechsel des Arbeitgebers innerhalb des ersten Jahres ist von dem neuen Arbeitgeber das Untersuchungsergebnis bei dem bisherigen Arbeitgeber anzufordern.
Alle Untersuchungsberechtigungsscheine, die über die Erst- und 1. Nachuntersuchung hinausgehen, können nur auf Antrag und persönlicher Vorsprache ausgestellt werden.
Roetgen muss Hauptwohnsitz sein.
Rechtsgrundlagen
Jugendschutzgesetz
Kosten
Gebührenfrei
Onlinedienstleistungen
Zuständige Einrichtungen
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Fachbereich 3 - Bürgerservice
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- Straße: Hauptstraße Hausnummer: 55
- PLZ: 52159 Ort: Roetgen
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SG 3.33 - Einwohnermeldeamt
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- Straße: Hauptstraße Hausnummer: 55
- PLZ: 52159 Ort: Roetgen
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Zuständige Kontaktpersonen
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Frau D. Dörr
Position: Sachbearbeiterin- Telefon:
- 02471 18-20
- E-Mail:
- ddoerr@roetgen.de
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Frau R. Henckel
Position: Sachbearbeiterin- Telefon:
- 02471 18-21
- E-Mail:
- rhenckel@roetgen.de