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Vergnügungssteuer
Beschreibung
Der Besteuerung unterliegen die im Gemeindegebiet veranstalteten Vergnügungen. Hierzu gehören zum Beispiel der Betrieb von Geldspiel- und Unterhaltungsspielgeräten. Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter).
Alle Veranstaltungen sind spätestens zwei Wochen vor deren Beginn beim Steueramt anzumelden.
Rechtsgrundlagen
Vergnügungssteuersatzung
Weiterführende Informationen
Die aktuelle Satzung finden Sie unter https://www.roetgen.de/rathaus-und-service/ortsrecht/
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- Fachbereich 2 - Finanzverwaltung
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- Hauptstraße 55
- 52159 Roetgen
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- SG 2.22 - Steueramt
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- Hauptstraße 55
- 52159 Roetgen
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Zuständige Kontaktpersonen
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Frau Lorraine Hendricks
Sachbearbeiterin- Telefon:
- 02471 18-18
- E-Mail:
- lorraine.hendricks@roetgen.de