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Vergnügungssteuer

Beschreibung

Der Besteuerung unterliegen die im Gemeindegebiet veranstalteten Vergnügungen. Hierzu gehören zum Beispiel der Betrieb von Geldspiel- und Unterhaltungsspielgeräten. Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter).

Alle Veranstaltungen sind spätestens zwei Wochen vor deren Beginn beim Steueramt anzumelden.


Rechtsgrundlagen

Vergnügungssteuersatzung


Weiterführende Informationen

Die aktuelle Satzung finden Sie unter https://www.roetgen.de/rathaus-und-service/ortsrecht/

Onlinedienstleistung

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen